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3.) Wenn der Beraubte zu den diesseitigen Truppen gehörk hat, so soll sein Eigen-
ktbum ihm sofort zurück gegeben, oder, wenn er sich nicht mehr am teben befindet, dem
Kriegsgerichte, unter welches er bei tebzeicen gehöret hae, zur Besorgung der Aushändig-
ung an dessen Erben, ausgeantworket werden.
4.) Wenn niche auszumitteln ist, zu welcher Armee der Beraubte gehört hat, so wer.
den die, als des Beraubten Eigentbum, anerkannten Effecten zum Besten der Feldhos-=
pitäler versilberc.
7: Andre durch Mißbrauch der Waffengewalt verübte Verbrechen.
105.
eenn Jede Milikair= oder andre bei den Truppen, oder in deren Gefolge befindliche Per-
un erstorung
in Ariege. son, welche im Kriege, ohne erweislichen Befehl ihres Vorgesehzten, Gebäude oder Wal-
dungen, oder anderes öffeneliches, oder Privaleigenthum, durch vorsäßliches Feueranlegen,
oder andre Gewalt vernichteé, oder zerstört, soll, nach der Größe der dabei vorgewalteren
Bosheit und des angerichteten Schadens, mit verhältnißmäßigem Kettenarrest, bis zu
fünfähriger Eisenstrase belegt, und, wenn bei der unternommenen vorsätzlichen Brandstife-
ung oder Zerstörung, ein Mensch das teben eingebüße bac, mit dem Tode bestraft werden.
106.
b Pabersssste Jede mie Anlegung der Wache- und Kochfeuer begangene Fahrlässigkeitf, welche ben
ei Wacht-- un
Kochsenern im Wohnungen der tandesbewohner Gefahr bringen kann, oder gebracht hat, wird, unter Aus-
Kriege. stoßung der in der Klasse der Ausgezeichneten stehenden Gemeinen aus dieser Klasse,
mit Harter körperlicher Züuchtigung geahndee.
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107.
Beraubung, Gegen Diejenigen, die solche Gegenstände, welche
Zerstorung oder Z„ ⅜ UQ
Vernichtung a) entweder frommen Zwecken gewidmec sind, als Kirchen, Schulen, Klöster, Ge-
seccher Gegen- bäude und Grundstücke milder Seiftungen, oder überhaupt# religiöse Gegenstände;
t zwerhe b) oder den Truppen unenrbehrlich, oder besonders nüßlich sind, als Magazine, Zeug-
frommen Swek- häuser, bereits eingebrachte, oder noch auf den Feldern stehende Ernten, Bruͤk—
ken gewidmet, ken und dergleichen;
D) oder den
Truppen unent= beraube, oder ohne erweislichen Befehl des Vorgesetken, zerstört oder vernichtet haben,
behrlich, oder werden die in dem Artikel 10 5. bestimmreen Serafen, soweie solches möglich ist, verdop-
1 nut— pelt, und selbst, wenn die Sicherheit oder der Unterhalt der Truppen oder eines Theils
derselben, dadurch unabwendbar in Gefahr gesetzt worden, bis zur Todesstrafe erhoͤhet.