Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

Allgemeine Fol- 
( 74) 
c) oder während der Kriegsgefangenschase, oder, nachdem er von einem auf dem 
Kriegsfusse stehenden Theile der Truppen entwichen, bei dem Feinde Kriegsdienste 
genommen hat, insofern er niche in den ersten beiden Fällen (b. und l..) eine andre 
Absiche seines Weggangs, und in dem dritten Falle (c) einen Statt gefundenen 
unvermeidlichen Zwang, aus den Umständen darzuthun vermag. 
- 
185. 
Jeder Deserteur, ohne Unterschied des Grades, soll des, nur in der Folge durch ein 
der Deser- ausgezeichnet gukes Benehmen wieder zu erwerbenden Reches, die Nacionalcocarde zu cra- 
"n 
Fortsetzung. 
gen, verlustig werden, insofern er nicht, in Rücksicht vorwaltender Umstände, sogleich wie- 
der in den Dienst eingestellt, und dadurch dieses Reches wieder theilhaftig gemacht wird. 
Zugleich wird jeder desertirte Unteroffizier degradirt, und ihm sowohl als jedem deser- 
tirten Gemeinen, nachdem Diejenigen, welche sich in der Klasse der Ausgezeichneten befan- 
den, aus dieser Klasse ausgestoßen worden: 
a) die Oienstzeit dergestalt, daß er die Jahre seiner Militairdienstpflichtigkeit, ohne 
Zurechnung der bereits gedienten, von vorn an dienen muß, verlängert, und 
b) jeder Anspruch auf Pension, insofern er bei den Truppen wieder eingestelle wird, 
dergestalt entzogen, daß er solchen nur in der Folge durch ein ausgezeichnet gutes Beneh- 
men wieder erwerben kann. 
186. 
Naͤchstdem soll jeder Deserteur, ohne Unterschied des Grades, nach Verfluß eines, 
von dem Tage an, wo seine Entweichung auf dem vorgeschriebenen Dienstwege, bei dem 
Kriegsgerichte angezeigt worden, gerechneten gemeinen Jahres, im Bezug auf sein Ver— 
moͤgen, fuͤr tod geachtet, und das saͤmmtliche ihm zugehoͤrige, oder immittelst anfallende 
Vermoͤgen unter gerichtliche Verwaltung gestellt, nach Ablauf oon zehen Jahren aber, 
(insofern der Entwichene fruͤher nicht wirklich mit Tode abgehet, und solchenfalls die Ver— 
abfolgung eher erfolgen mag,) den naͤchsten Verwandten oder Ehegatten des Verbrechers, 
nach der Intestaterbfolge ausgeantwortet werden; bis dahin aber sind denen, welche von 
dem Entwichenen die Alimente zu fordern berechtiget seyn wuͤrden, die Civilalimente aus 
dem in gerichtlicher Verwahrung befindlichen Vermoͤgen zu verabfolgen. 
Waͤre aber das Vermegen so unbeträchtlich, daß ein Uiberschuß über die zu verab- 
reichenden Alimente nicht verbliebe, so ist solches den Intestaterben sofort, nach Ablauf des 
ersten Jahres, auszuhändigen. 
Des Reches, Eigenthum zu erwerben, wird der Deserteur erst von dem Tage an wie- 
der theilhaftig, wo die Untersuchung des begangenen Desertionsverbrechens, in Folge sei- 
ner Wiedererlangung, ihren Anfang nimme.
	        
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