Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1822. (5)

( 75 ) 
187. 
Außer jenen allgemeinen Folgen (Art. 185. und 186.) soll die Desertion mit fol- Besondere De 
genden Strafen belegt werden: lan uer * 
16. 
Die Desertion, bei welcher keine erschwerenden Umstände hinzutreten, wird mit vier. 1) der Deser- 
" tion ohne er- 
zehntägigem Kectenarrest geahndert. MW 
180. stände, 
Die erschwerenden Umstände, unter welchen das Verbrechen der Desertion begangen nu der eer 
1 
werden kann, sind, nach Maßgabe ihrer mindern oder groͤßern Wichtigkeit, in fuͤnf Klas-schwerenden 
sen zu theilen. Umstaäuden. 
Zur fünften und leichtesten Klasse sind folgende Fälle zu rechnen: wenn der Deserteur -) Erschweren- 
1.) in das Ausland, de Umnande 
its ei s - fünfter Kiasse. 
2.) oder nach bereits ein Mal, wegen verübter Deserrion, erlittener Bestrafung, oder des- fünfer Kia 
balb erhaltener Begnadigung, zum zweiten Male in das Innere des tandes, 
5.) oder von einem im Innern des tandes auf unbestimmte Zeit zusammen gezogenen 
Dbeile der Truppen entwichen, 
4.) oder, zur Zeit der unternommenen Eneweichung, zu einer besondern, auf den Friedens- 
zustand eingeschränkten Dienstverrichtung, z. B. Postirungs= Executions Commando, 
Wachtdienst u. s. w. (mie Ausnahme der in dem Arcikel 105. No. 3. und Arrtikel 
107. Jo. 5. und 6. erwähnten Fälle) commandirt gewesen ist, 
5) oder an einem Desertionscomplot, ohne selbst Anstifter oder Rädelsführer gewesen zu 
seyn, Theil genommen, · 
B.) ober bei einer von zwei Militairpersonen begangenen gemeinschaftlichen Entweichung, 
den Andern dazu verleitet, 
7.) oder sein Seitengewehr, oder Equipagestuͤcken, welche ihm zum Gebrauche anvertraut 
gewesen, oder noch nicht verdiente Montirungs- oder Beimontirungsstuͤcken, bei sei— 
ner Entweichung mitgenommen hat. 
190. 
Tritt einer oder mehrere der in dem vorstehenden Artikel aufgezaͤhlten Faͤlle bei einer Strafe für die 
Desertion ein, so soll die Strafe der Desertion ohne erschwerende Umstände, für jeden ein= erschwerenden 
zelnen Fall, um vierzehn Tage verlängert werden. nnsnne finf 
101. 
Zu den erschwerenden Umständen der vierten Klasse sind zu zählen, wenn der 6. Aschweren- 
Deserteur: vierter Klasse.
	        
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