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1.) Anstifter oder Raͤdelsfuͤhrer eines in Friedenszeiten begangenen Desertionscom—
plots gewesen ist;
2.) oder seinen Verfolgern, ohne Unterschied des Standes, mit Gebrauch seiner Waf—-
sen, oder andrer gefährlichen Werkzeuge, sich widersebt und Jemanden dabei, jedoch
nicht lebensgefährlich, verwundek bar;
.) ober in Friedenszeiten von einem ihm übertragenen Brief-Ordonanz-Commando
entwichen ist.
196.
.Weenn einer oder mehrere der in dem vorstehenden Artikel (Art. 195.) erwaͤhnten er- Strafe fuͤr die
schwerenden Umstaͤnde hinzutreten, wird die verwirkte Strafe: erschwerenden
Umstände zwel-
1.) in dem Falle unter 1. dafern das Desertionscomplot zur Ausführung gekommen, ter Klale.
um sechsjährige, dafern es aber niche ausgeführt worden, um vierjährige;
2.) in jedem der unter 2. und 3. erwähnten Fälle aber ebenfalls um vierjährige
Eisenstrafe erhöhet. 6
« 197.
Als erschwerende Umstaͤnde der ersten oder schwersten Klasse sind anzusehen: e) Erschwerende
Umstände erster
1.) wenn der Entwichene als Deserteur zum Feinde anzusehen ist; (Art. 184.) Klasse.
2.) wenn der Verbrecher Anstifeer oder Rädelsführer eines in Kriegsgeiten begange-
nen Desertionscomplots gewesen ist; (Art. 5. Arc. 180. No. 5. Art. 105. No. 1. und
Art. 203.)
3.) wenn der Enewichene, als Anführer einer Truppenabeheilung, dieselbe, um sich
und sie dem Kriegsdienste zu entziehen, weggeführt oder wegzuführen versuche har;
4.) wenn der Entwichene mic den, bei der Eneweichung miegenommenen Wasffen,
oder mit andern gefährlichen Werkzeugen seinen Verfolgern, ohne Unterschied des Standes,
sich widersetzet, und Jemanden dabei getöder, oder lebensgefährlich verwundet hat;
5.) wenn der Deserteur, insofern er in Kriegszeiten bei einer in die Kriegsoperatio-
nen gezogenen Truppenabtheilung gestanden hat, von der Wachr, oder einem ihm im Felde
übertragenen Posten, Brief-Ordonanz-Commando (Art. 105. No. 3.) oder anderm Dienst-
geschäfte entwichen ist; (Art. 180. No. 4.)
0.) wenn der Deserteur als Schildwacht von seinem Posten entwichen ist.
198. Strase fuͤr die
Die Desertion, bei welcher einer oder mehrere der in dem vorstehenden Artikel (Art. lkalchwerenden
107.) bemerkten erschwerenden Umstände eingetreten sind, soll mit dem Tode bestrafe werden. Klase.
Gesetzlammlung 1823. ## 1