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Vereideten gleich geachtet, auch, wenn er eines Militairverbrechens sich schuldig gemacht
hat, mit den in diesem Gesetzbuche bestimmten Strafen belegt werden.
11. Untreue bei der Geschaͤftsverwaltung und andere betruͤgerische
Pflichtverletzung.
Maßstab, wo- 203.
nach Verwal-
tungs= oder Jede zur Verwaltung, oder zum Cassenwesen der Truppen verpflichtete, oder sonst
nx damie beauftragte Person, welche einer Veruntrauung, Unterschlagung, oder eines Unter-
pen, wegen be. schleifs sich schuldig mache, soll, gleichviel ob sie zur Verwaltung, oder zum Cassenwesen
gangener Ver= der Truppen, auf die deshalb bestehenden allgemeinen tandesgesetze besonders verpflichtet
linnercleen, ist oder niche, außer dem Ersaßze des Veruntrauten, Unterschlagnen oder Hinterzognen,
oder wegen ver- in die durch das gemeine Strafgeset geordnete Strafe verurtheilt und zugleich cassire,
übten Unter= oder ihrer Stelle entsett werden.
schleifs, zu be-
strafen. 200.
Ter insonder. Mit der in dem vorstehenden Artikel (Art. 208.) erwähnten Strafe sind daher Dieje-
uetnn de nisen nu bettan
des Benuge welche falsche Bestands= oder Zahlungslisten fertigen,
schuldig anzu- welche bei Uibernahme der tieferungen, oder bei Anschaffungen, Beerügereien verüben,
sehen. welche durch Einschreibung andrer Leute, Pferde, Waffen, Montirungs- und Equi—
pagestuͤcken u. s. w. einen Musterungs- oder andern Betrug begehen,
welche bei dem Kriegsfuhrwesen, oder der ihnen aufgetragenen Bekleidung oder Ver—
pflegung der Truppen, die ihrer Aufsiche oder Verwaltung anvertrauten Gegenstände un-
terschlagen, ferner
Verpflegungsbeamte oder Feldbäcker, welche die ihnen anvertrauten Mund= und Holz-
vorräthe, oder andere ihnen, zum Behufe ihrer Dienstverrichtung, überlassene Gegenstände
veruncrauen u. s. w.
Verfälschung 210. .
aindnsr Die in Hospieälern und Feldlazarethen angestelllen oder angenommenen Personen,
und Nahrungs= welche den Kranken durch Verfälschung, Unterschlagung, odek sonst, von den für sie be-
mictel, oder des stimmten Heil- oder Nahrungsmitteln etwas entziehn, oder Geld oder anderes Eigenthum
Snehumoder der Kranken oder Verstorbenen unterschlagen, sollen um die Hälfte härcer, als im Areikel
Verstorbenen 203. bestimme worden, bestrafe werden.
in Hospitälern. " 211
Verfälschung Gleiche Strafe (Arc. 210.) har verwirke: jede zur Verpflegung der Truppen ange-
der sürdie Trup, stellte Person, welche bei der Zubereitung oder Austheilung der gebensmittel, (an Fleisch,