Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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Jede Uiberschreikung dieser Tare und Vorschriff', als auf deren Befolgung von den 
Obrigkeicen und den Pbpsicis fleißige Obsiche zu führen ist, wird mie fünf bis zwanzig 
Thalern Serafe, auch, nach Befinden, besonders im Wiederholungsfalle, mie noch häree- 
rer verhältnißmäßiger Abndung belege werden. 
TAuch bei gerichtlichen Würderungen ist diese Taxe in der Regel zum Grunde zu legen. 
Uibrigens soll dieselbe in jeder Officin, binnen vier Wochen nach Publication dieses 
Mandats, bei zehen Thalern Strafe, angeschafft werden, und daselbst, wo nöthig, in 
mehrern Exemplaren, zur öffenclichen Einsicht bereie liegen; auch ist ein Gleiches hinsicht- 
lich der künftig zu erlassenden Nachträge zu beobachten. 
Hiernach hat sich Jedermann zu achten und daran Unsern Willen und Meinung zu 
vollbringen. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben und Unser König- 
liches Insiegel vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am geen Juni 1825. 
Friedrich August. 
Hanns Ernst von Globig. 
  
Eduard Goeclob Nosti6 und Jänckendorf.
	        
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