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Gesetzsammlung
für das
Königreich Sachsen.
15.
2 3.) Mandat,
die Beschränkung der den Gläubigern Kniglicher Diener an deren Dienst-
einkommen einzuräumenden Rechte betreffend,
vom 18ten Juni 13823.
Wo Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von
Sachsen rc. 2c. 2c. kbun hiermie kund und fugen zu wissen, daß Wir, in landesväter-
licher Erwägung des nachtheiligen Einflusses, den die unbeschränkte Gestattung der Ver-
kümmerungen oder Abtretungen der Unsern Dienern angewiesenen Dienstgenüsse, und die
biermit verbundene Entziehung der ihnen oft ganz unentbehrlichen Mittel des Unterhalées,
auf die Verwaltung des Dienstes selbst äussere, Uns bewogen gefunden haben, zu deren
Steueruns, die nachstehenden Anordnungen zu treffen. .
1.
Wird von dem Glaͤubiger eines Unserer Civildiener oder der zu Unserm Hofetat gehoͤ-
rigen Personen, wegen einer wider ihn ausgeklagten oder sonst liquiden Schuld, dessen
Diensteinkommen zum Gegenstande der Huͤlfsvollstreckung angegeben, so soll sich letztere
nie auf ein Mehreres erstrecken, als auf den dritten Theil des Gesammtbetrags seines
Dienstgenusses, dieser bestehe nun in Besoldung, Wartegeld oder Emolumenten.
2.
Unsern Civildienern und den zu Unserm Hofetat gehörenden Personen selbst soll es in
der Regel niche gestatket seyn, zu Befriedigung ihrer Gläubiger, einen mehrern, als den
vorgedachten dritten Theil ihres gesammten Diensteinkommens abzutrecen; vielmehr sind
alle diesem Verboke entgegenlaufende Verträge zwischen dem Gläubiger und Schuldner
fürohin für null und nichtig zu erachten.
EGesetzsammlung 1823. ( 10 )