Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

(93) 
Gesetzsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
15. 
2 3.) Mandat, 
die Beschränkung der den Gläubigern Kniglicher Diener an deren Dienst- 
einkommen einzuräumenden Rechte betreffend, 
  
  
vom 18ten Juni 13823. 
Wo Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von 
Sachsen rc. 2c. 2c. kbun hiermie kund und fugen zu wissen, daß Wir, in landesväter- 
licher Erwägung des nachtheiligen Einflusses, den die unbeschränkte Gestattung der Ver- 
kümmerungen oder Abtretungen der Unsern Dienern angewiesenen Dienstgenüsse, und die 
biermit verbundene Entziehung der ihnen oft ganz unentbehrlichen Mittel des Unterhalées, 
auf die Verwaltung des Dienstes selbst äussere, Uns bewogen gefunden haben, zu deren 
Steueruns, die nachstehenden Anordnungen zu treffen. . 
1. 
Wird von dem Glaͤubiger eines Unserer Civildiener oder der zu Unserm Hofetat gehoͤ- 
rigen Personen, wegen einer wider ihn ausgeklagten oder sonst liquiden Schuld, dessen 
Diensteinkommen zum Gegenstande der Huͤlfsvollstreckung angegeben, so soll sich letztere 
nie auf ein Mehreres erstrecken, als auf den dritten Theil des Gesammtbetrags seines 
Dienstgenusses, dieser bestehe nun in Besoldung, Wartegeld oder Emolumenten. 
2. 
Unsern Civildienern und den zu Unserm Hofetat gehörenden Personen selbst soll es in 
der Regel niche gestatket seyn, zu Befriedigung ihrer Gläubiger, einen mehrern, als den 
vorgedachten dritten Theil ihres gesammten Diensteinkommens abzutrecen; vielmehr sind 
alle diesem Verboke entgegenlaufende Verträge zwischen dem Gläubiger und Schuldner 
fürohin für null und nichtig zu erachten. 
EGesetzsammlung 1823. ( 10 )
	        
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