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nicht mehr zur Arbeit zurückkehren konnten, sondern anschließend Kriegs-, Sanitäts- oder
ähnliche Dienste verrichtet haben.
Gegeben zu München, den 5. April 1916.
Ludwig.
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Erhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Lreunig. v. Seidlein.
Dr. v. Kuilling. Frhr. v. Kreß.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Knözinger.
Bekanntmachung, betreffend die Ausdehnung des Knappschaftskriegsgesetzes auf Angehörige der
Osterreichisch-Ungarischen Monarchie.
fl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern.
Auf Grund des Art. 8 Abs. 2 des Knappschaftskriegsgesetzes vom 5. April 1916
(GVBl. 1916 S. 51) wird Folgendes bestimmt:
Die Vorschriften des Knappschaftskriegsgesetzes gelten auch für die Angehörigen der
Osterreichisch-Ungarischen Monarchie und für die dieser Monarchie unmittelbar oder mittelbar
geleisteten Kriegs-, Sanitäts= oder ähnlichen Dienste mit der Maßgabe, daß die Vorschriften
des Art. 9 des Gesetzes über die rückwirkende Kraft auch für diese Bekanntmachung gelten.
München, den 8. April 1916.
Dr. Graf v. Hertling.
Auszug aus der Adels-Matrikel des am 18. März 1916 der Oberleutnant
Königreichs. im 2. Schweren Reiter-Regiment Adolf Ritter
von Denk unter Lit. D, Fol. 36,
am 30. März 1916 der Oberst und Kom-
In die Adels-Matrikel wurden eingetragen mandeur des K. Landwehr-Infanterie-Regi-
für ihre Person als Ritter des Militär= ments Nr. 2 Otto Ritter von Hübner
Max-Joseph-Ordens bei der Ritterklasse unter Lit. H, Fol. 127 und
am 16. März 1916 der Oberleutnant am 7. April 1916 der Leutnant im
des K. 3. Infanterie-Regiments Adolf Ritter K. 1. Pionier-Bataillon Maximilian Ritter
von Tutschek unter Lit. T, Fol. 23, von Miüller unter Lit. AI. Fol. 92.