( 14!7 )
a) Wenn die von der tand--Accise-Ober. Einnahme zu kteipzig ausgestellten Passirzeitel
Güleigkeic haben sollen, so müssen sie sich bei den Waaren befinden, auf welche sie aus-
gestelle sind, diese Waaren müssen darinn nach den Frachtstücken, nach Gewicht und Be-
schaffenbeit genau angegeben, und ihr Ausgang aus teipzig durch den Accisethorschreiber
des Thores, durch welches sie ausgegangen, darauf attestirt seyn.
b) Fehlen diese Passirzettel bei der Waare, oder ist der Ausgang darauf niche akte-
stirt, so ist die volle Grenzaccise davon an dem inländischen Orte der Abladung, er mag
eine accisbare Stadt oder Dorf seyn, zu erheben. Bei Material- und Schnittwaaren,
welche aus der Meßstadt Leipzig an Kraͤmer auf dem lande kommen, ist die Vorschrift
ad 9. 13. sub a. zu befolgen.
Tc) Meßgüter, welche von teipzig außer tandes gehen, bedürfen keiner Passirzettel,
und noch weniger der Attestation des Ausganges.
¾r“
ad 9. 17.
a) Uiber diese mit Freipässen eingehenden Gegenstände hat der Einnehmer ein beson-
deres Register zu führen, und die Quanticät derselben, so wie den Tag des Einbringens
und das Datum des Freipasses, in solches einzutragen; einer Abschrift des lehtern zum
Rechnungsbehuf bedarf es nicht; dieses Register ist jedesmal der Rechnung beizulegen.
b) Ist die in dem Freipasse enthaltene ZJuantität abgefahren, oder die Zelt von
dessen Gülrigkeic, vor völliger Abfuhre des Quanti, verstrichen, so hat der Einnehmer den
Freipaß an sich zu behalten, und zum Geheimen Finanz-Collegio sofort einzusenden.
ad 9J. 21.
Der Gebrauch aller andern Commumicacionwege an der Grenze, zu Einbringung land-
wirthschaftlicher und anderer zum gemeinen Verkehr gehöriger Gegenstände, wird hierdurch
keineswegs untersagt; wenn ein solcher Communicationweg eine eigentliche Grenzeinnahme
nicht betriffe, so wird die Grenzaccise von dem tand-Accise-Einnehmer des nächsten Dor-
ses, durch welches der Weg führt, erhoben, in einem besondern Register verrechnet, und
zur Haupceinnahme mie den tand- Accise-Geldern eingerechnet. Die Grenzaccise muß
jedoch sofort bei der Einnahme erlegt werden, wenn die Waare auch mit Frachtbriefen
versehen ist.
Diese land-Accise-Dorf- Einnehmer sind hiernach mic den nöthigen Anweisungen und
Zecteln zu versehen.