Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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1) Außerdem bleibt auch dem Grenzeinnehmer nachgelassen, wenn es ihm an den 
Mitteln zur genauern Untersuchung verdächtiger Frachtstücke, in Hinsiche ihres Gehales 
oder Gewichts, fehle, solche zu versiegeln, und in dem Grenzzettel zu bemerken, daß ihre 
genauere Untersuchung von der Accisebehörde am Orte der Abladung noch zu bewerkstel- 
ligen sei. 
e) Bei den mit Frachebriefen versehenen ladungen, wo die Erlegung der Grenz- 
arcise erst in der accisbaren Stade erfolge, ist die Eröffnung und Nachwiegung eines 
Frachtstückes an der Grenze unnöchig; wenn aber Verdacht einer unrichtigen Angabe, 
oder daß unterwegs eine Vertauschung gescheben möge, vorwaltet, so soll der Grenzein- 
nehmer die verdächtigen Frachtstücke ebenfalls versiegeln, und, daß solches geschehen, 
auf dem Angabezettel bemerken. 
4) Bei Gütern, welche zum Durchgange angegeben worden, ist das Nämliche und 
mit noch größerer Vorsicht zu beobachten; in dem Grenzzettel sind die Frachtstücke mir 
ihrer Bezeichnung genau zu bemerken, die Frachtbriefe zu bestempeln, darauf mit rother 
Dinte, daß die #adung blos zum Durchgange vergeben sei, zu bemerken, und selbige 
ebenfalls dem Grenzzettel anzusiegeln, der Weg, den der Fuhrmann durch das tand 
nimme, auf dem Grenzzettel zu bemerken, er auch zu bedeuten, daß er bei der letzeen 
Grenzeinnahme, wo er aus dem tande gehe, den Grenzzektel, bei zehn Thalern —. 
— .. Strafe, abzugeben habe. Der Einnehmer auf dieser Grenzeinnahme har sodann 
zu untersuchen, ob die auf dem Grenzzektel angegebenen Frachtstücke und Gücer noch 
sämmtlich vorhanden sind, und davon im stonde etwas niche abgeladen wordenz wird das 
lehztere entdeckt, so muß der Fuhrmann so lange angehalten werden, bis er, wegen Be- 
zablung der unterschlagenen Accise und verwirkten Strafe, Sicherheie geleistet hat. 
e) Wenn der Waareneigenthümer von den zum Durchgange vergebenen Waaren zu- 
fällig etwas im tande ab= oder zurückläßt, so hat er sich bei der Acciseeinnahme des Ab- 
ladungsortes zu melden und daveon die Eingangsaccise, jedoch ohne daß er die bereics be- 
zahlte Ourchgangsaccise darauf mit zurechnen kann, nachzuentrichten; daß solches ge- 
schehen, hat sodann die Acciseeinnahme auf dem Grenzzettel zu bemerken. 
ad §9. 26. 
Reisende, Ertraposten und leichtes Fuhrwerk, welche in kurzer Zeic erpedirt werden 
können, sind vor dem schweren Frachtfuhrwerke zuerst zu erpediren, bei letzterem aber muß 
die Expedition genau nach der Zeitfolge seiner Ankunft geschehen. 
Gesetzsammlung 1823. (31 )
	        
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