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§5.) Moand a t.
die Rechtsfrage: ob bei den wegen Chebruchs anhängig gemachten Schei-
dungsprozessen die Ausflüchte der Compensation und der erfolgten Ver-
zeihung Amtswegen zu berücksichtigen seien? betr.
vom Zosten December 1822.
W Friedrich August, von GOxTE#S# Gnaden, Kdnig
von Sachsen 2c. v. . haben für nöchig befunden, darüber:
ob bei den wegen Ebebruchs anhängig gemacheen Scheldungsprozessen die
Ausflüchte der Compensatkon und der Verzeihung Amtswegen zu berücksich-
tigen seien? «
folgende gesetzliche Bestimmungen zu geben.
G. 1.
Ein Ehegatte, welcher auf den Grund eines begangenen Ehebruchs auf Scheidung Pe
An t
der
klagt, soll mit seinem Suchen abgewiesen werden, dafern bei den Acten bekannt ist, daß eorensation ed.
des gegenseitig
er, sei es nun in einer desfalls gegen ihn wirklich angestellten Untersuchung oder auch Genfalt verüben
sonst vor Gerichte, eines von ihm gleichfalls verübten Ehebruchs geständig gewesen, oder
eines dergleichen, im Werfolg einer gerichtlichen Uncersuchung, überführt worden sei.
. 2.
Dieselbe Wirkung soll auch in dem Falle eintreten, wenn bei den Acten ein gerlchk= ingreichen der er,
folgten Verzeih=
1
liches Zugeständniß des Klägers bekanne ist, daß er dem beklagken Ehegakten den als unz ligued seyn
z.°—
müsse, um Amtör
Klagegrund angeführten Ehebruch ausdrücklich oder stillschweigend verziehen habe. wegen berücksich-
tigt zu werden.
6. 3.
So oft jedoch die in den beiden vorigen 99. ausgedrückten Vorausse#zungen niche ein= nusserdem #und
diese Ausftuchte
creten, so sollen in Ehescheidungssachen die beiden Ausflüchte der Compensation und der nur. iso wete za
berücksichtigen, als
erfolgten Verzeihung nicht Ameswegen, und daher nur insefern berücksichtigee werden,
als sie von dem beklagten Theile wirklich vorgeschützt und erwiesen werden.
S. 4.
Sucht in einem der Fälle, wo nach §. 1. die Aus#luche der Compensation Ames- Wirkung ener tu
wegen zu berücksichtigen seyn würde, der Kläger dieselbe durch die Replik zu entkräften, "nrueiiber.
plik wegen ers
daß ihm der beklagte Ehegakte den begangenen Ehebruch ausdrücklich oder stillschweigend solgter Verieih-