Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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Zu dem I0ten g. 
a) Die Gleitsentrichtung erfolgt in der ersten Gleitseinnahme, welche der Reisende 
auf seinem Wege betritt, daher und weil das Gleite an Einem Orte nur einmal gefor—- 
dert werden kann, ist der Austritt aus dem Gleitsorte ganz gleitsfrei, der Gleitspflich— 
tige mag ein Einwohner des Orts seyn oder nicht, und wenn auch die Ladung an dem 
Gleitsorte veraͤndert worden ist; das zeither erhobene sogenannte Aufladegleite faͤllt ganz 
hinweg. 
b) Die Beieinnahmen sind auf solchen erlaubten Wegen angelegt, durch deren Ge— 
brauch die eigentliche gleitsbare Strase und also auch die dasige Haupteinnahme umfahren 
wird. Das Gleite darf daher in der Beieinnahme auch nur von dem Gebrauche dieses 
Beiweges erhoben werden, und es finden hier die naͤmlichen Vorschriften, wie bei den 
Hauptgleicen (zu §. 1.) Statt. 
Zum sZten g. 
ad 1) Die, auf Anordnung des Geheimen Finanz-Collegii, von einer ihm unterge- 
benen Behoͤrde ausgestellten Freipaͤsse haben gleiche Guͤltigkeit. Dahin gehoͤren die von 
den Salzverwaltern, zur Anfuhre des Salzes in die Koͤnigl. Niederlagen ausgefertigten 
Paͤsse, die Bescheinigungen der Forst- und Floßbehörden über die in die Königl. Holzhöfe 
oder an die Flösse zu fabrenden Hölzer. 
ad 2) Die den Geistlichen zustehende Gleiksbefreiung wird in gleicher Maße und 
Beschränkung auch den frommen Seiftungen, ingleichen den tand-Zucht= und Arbeltsgäu= 
sern, gegen die von den Hausverwaltern und Vorstehern auszustellenden Pässe, ferner 
gewährt. 
ad 0) Diese Befreiung soll sich auch auf die zum Betriebe der inländischen Eisen- 
bammerwerke erforderlichen Materialien, gegen die von den Besißern derselben ausge- 
stellten Bescheinigungen, erstrecken. 
ad 7) Die blos auf zeitherige beständige Observanz sich gründenden Beffeiungen 
sollen zwar ferner beobachtet werden, in soferne solche nicht auf bloser Nachsiche und Un- 
wissenheit der Gleitseinnehmer beruhen, worüber von den Commissarien und Inspectkoren 
das Weitere zu untersuchen und hiernach für jede Haupt= und Beieinnahme ein Verzeich- 
niß sämmtlicher bei ihr Statt findenden Befreiungen zu fertigen, und spätestens binnen 6 
Monaten an das Geheime Fivanz-Collegium zur Genehmigung einzureichen istk. 
ad 8) Die Befrekung der Einwohner des Gleitsorkes erstreckt sich auch auf die von 
ibnen angenommenen kLohnfuhren.
	        
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