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sie sich in Laͤndern aufhalten, mit welchen ein Cartel besteht, daselbst conventionsmaͤßig
zu reclamiren, insoweit aber ihr Aufenthalt unbekannt ist, durch oͤffentliche Blaͤtter der
biesigen und benachbarten Lande, mit Einraͤumung einer angemessenen Frist, zur persoͤn—
lichen Gestellung vorzuladen, und im Fall ihres Ausbleibens, nach Verfluß dieser Frist,
mit Steckbriefen zu verfolgen.
3.) Alle Militairpflichtige, welche sich von jetzt an der angeordneten Gestellung durch
Austreten oder auf andere Weise zur Ungebuͤhr entziehen, sollen, sobald sie zu erlangen
sind, aufgegriffen, dem betreffenden Amtshauptmann uͤberliefert, und, wenn sie einen
ausreichenden Grund ihrer Abwesenheit nicht nachzuweisen vermoͤgen, bei befundener
Diensttuͤchtigkeit, ohne Ruͤcksicht auf diejenigen Ausnahmen von der Militairpflichtigkeit,
welche ihnen, wenn sie sich zur rechten Zeit freiwillig gestellt haͤtten, nach den bestehenden
Rekrutirungsgesetzen zu statten gekommen seyn wuͤrden, an das naͤchste Regiment abge—
geben, und daselbst nicht allein sofort zum Kriegsdienste verpf ytet werden, son-
dern auch
4.) die Entlassung vom Regimente, wegen solcher Verhaͤltnisse, die außerdem einem
Jeden gesetzlich Anspruch auf Verabschiedung geben, insoweit diese schon bei ihrer Ein-
rangirung Statt gefunden, binnen der gesetzlichen Dienstzeic nicht zu erwarten haben.
5.) Die wiedererlangeen Ausgetrecenen, welche bei der Untersuchung zum Dienst
untüchtig befunden werden, sind mic den, im 7###en S. des Mandats vom 1sten Februar
1317 festgesetzten Serafen zu belegen.
Gegenwärtige Verordnung ist von den Obrigkeicen biesiger kande sämmtlichen Unter-
thanen unaufhältlich zur Nachachtung bekanne zu machen,
Gegeben zu Dresden, am 22 sten November 1323.
don Zezschwitg.
Gottfried Neumann, 8.
Ausgegeben zu Dresden, am üsten December 1823.