Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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I. 
Baumfrevdel. 
. 22. 
Bannnn Uncer Baumfrevel ist jede aus Muthwillen oder Rache geschehene Beschädigung von 
Fruche= und andern Bäumen, Weinstöcken, Sträuchern und Holzpflanzungen, es mögen 
dieselben sich befinden, wo sie wollen, ohne Aneignung des Holzes oder der Holzpflanzen, 
su verstehen. 
5. 25. 
Auch ist die in gleicher Absiche geschehene Beschädigung oder Umreißung der bei Bäu- 
men, Weinstöcken und Anpflanzungen angebracheen Pfähle und anderer Befestigungs- und 
Sicherungsmiecel den zuvorgedachten Beschädigungen gleich zu achten. 
. 24. "6 
Beschädigungen an Bäumen und Anpflanzungen, mike welchen eine Aneignung des 
Holzes selbst verbunden ist, sind nach den Grundsätzen von dem Diebstahle überhaupt und 
dem Holzdiebstahle insbesondere zu beurtheilen; es sind jedoch die deshalb zuzuerkennenden 
Serafen nach der Wichtigkeit des damie zugleich verbundenen Frevels zu schärfen. 
§. 25. 
Strafe für ver- Jeder Baumfrevel (é. 22. und 23.) ist, nach Verhäleniß der Seate gefundenen bösen 
abeen Baumfre= 
vel. Absicht und der Groͤße des verursachten Schadens, mit Gefaͤngniß oder Handarbeit von 
drei Tagen bis zu acht Wochen zu belegen. 
g. 26. 
ge Wie- Bei Wiederholung solcher Vergehen ist gegen den Thäcer mie körperlicher Züchtigung, 
erholung. 
nach Maßgabe der im HF. 7. und 8. enthaltenen Bestimmungen, zu verfahren. 
¾. 27. 
Auch kann bei mehrmaligen Wiederholungen auf Zuchthausstrafe erkannt werden. 
. 28. 
Anzeige der Wer einen Baumfrerler zuerst enedeckt und anzeige, dem soll, wenn nachher wirklich 
Baumfrevler. auf dessen Bestrafung erkannt wird, zu einer Belohnung von fuͤnf Thalern, aus dem Ver— 
moͤgen des Bestraften, verholfen werden.
	        
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