Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

  
Gesetzsammlung 
Königr i nch se . 
5. 
o.) NM a n d a k, 
das Verbokc, Zubehdrungen don Rittergütern oder andern dergleichen 
Besstungen eigenmächtig abzutrennen betreffend, 
  
dom 11ten Januar 1823. 
W. Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Köonig von 
Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. thun hiermit kund und fuͤgen zu wissen: Da es zeither oͤfters 
vorgekommen ist, daß von Ritterguͤtern oder andern von Uns zu Lehen gehenden Besißzun- 
gen Grundstücke und Gerechtsame kaufs-, erbpachts-, oder auf andre Weise, ohne landes- 
und lehensherrliche Genehmigung, abgetrenne worden sind, wodurch theils Unsere landes- 
und lehenöherrlichen Rechte beeinträchtigee, eheils die Erwerber des Abgetrenncen und die 
auf die Hauptbesitzung versicherten Gläubiger gefährder oder beschwerlichen Weicerungen 
ausgesebt werden; so haben Wir, zu dessen Verhücung, süc nöchig gefunden, Folgendes 
zu verordnen: 
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a. 1. 
Wir verbieren hierdurch allen Besitzern von Rittergürern oder andern Grundstäcken Bestrafungder 
oder Gerechtsamen, die bei Unsrer tandesregierung zu tehen gehen, oder deren Besisver= eine eigenmäch- 
änderungen doch daselbst, vermöge des Mandars vom Zosten April 1764. Tir. V. 6. 4. tige Aberennung 
. . vonNittekgütekn 
anzuzccgenfmd,davon,ohneUnsrevorherdazugesuchteundgugdxücklichertheilkeGen-wandernd- 
nehmigung, irgend einen in einem Grundstuͤcke oder in einer Gerechtsame bestehenden Theil hen vornehmen- 
oder Zubehör durch Kauf-, Tausch-, Zins-, Erbzins- oder Erbpachts-Contract, oder auf den Beher- 
irgend eine andere Art zu veräußern oder abzutrennen, bei einer Strafe von funfzig bis 
Cesebsemmlung 1338. (6 5n
	        
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