Gesetzsammlung
Königr i nch se .
5.
o.) NM a n d a k,
das Verbokc, Zubehdrungen don Rittergütern oder andern dergleichen
Besstungen eigenmächtig abzutrennen betreffend,
dom 11ten Januar 1823.
W. Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Köonig von
Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. thun hiermit kund und fuͤgen zu wissen: Da es zeither oͤfters
vorgekommen ist, daß von Ritterguͤtern oder andern von Uns zu Lehen gehenden Besißzun-
gen Grundstücke und Gerechtsame kaufs-, erbpachts-, oder auf andre Weise, ohne landes-
und lehensherrliche Genehmigung, abgetrenne worden sind, wodurch theils Unsere landes-
und lehenöherrlichen Rechte beeinträchtigee, eheils die Erwerber des Abgetrenncen und die
auf die Hauptbesitzung versicherten Gläubiger gefährder oder beschwerlichen Weicerungen
ausgesebt werden; so haben Wir, zu dessen Verhücung, süc nöchig gefunden, Folgendes
zu verordnen:
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a. 1.
Wir verbieren hierdurch allen Besitzern von Rittergürern oder andern Grundstäcken Bestrafungder
oder Gerechtsamen, die bei Unsrer tandesregierung zu tehen gehen, oder deren Besisver= eine eigenmäch-
änderungen doch daselbst, vermöge des Mandars vom Zosten April 1764. Tir. V. 6. 4. tige Aberennung
. . vonNittekgütekn
anzuzccgenfmd,davon,ohneUnsrevorherdazugesuchteundgugdxücklichertheilkeGen-wandernd-
nehmigung, irgend einen in einem Grundstuͤcke oder in einer Gerechtsame bestehenden Theil hen vornehmen-
oder Zubehör durch Kauf-, Tausch-, Zins-, Erbzins- oder Erbpachts-Contract, oder auf den Beher-
irgend eine andere Art zu veräußern oder abzutrennen, bei einer Strafe von funfzig bis
Cesebsemmlung 1338. (6 5n