643)
darin die Sachen nach ihrer Beschaffenheir und Menge und dem Srnse ihrer Bestlmmung
umständlich verzeichnet, und bei der Gleltseinnahme im Original abgegeben werden, indem
bei Ermangelung eints solchen Passes die Gleitsabgabe zu erheben ist.
-.) Alle in königlichen Dieusten stehende Militaͤr personen und landesherrliche Offl-
cianten, wenn sie in Dienstangelegenheiten mit eigenen Pferden reisen und sich hierüber
ausweisen können;
4.) Alle ordindren und Ererg-Posten; "
ö.) Die Militär= und Frohnfuhren, gegen Vorzeigung der Spann= und Frohnzettel;
0.) Alle Transporte von Bergwerksmaterialien, gegen Vorzeigung der von den in-
ländischen Bergämrern ausgestellten Pässe;
7.) Alle, welche eine Befreiung von der Gleitsabgabe durch besondere landesberrliche
Bewilligungen, rechtliche Enrscheidungen, oder auf eine sonst zu Recht beständige Weise
erlangt haben und solches gehörig erweisen können. Besteher diese Befreiung aber nur in
einer Ermäßigung der alten Gleitssätze, so soll auch eine Verminderung der obigen Nor-
malsäße, J. 5. und §. B., in dem Falle nach Verhälteniß Statt finden, wenn jene alten
moderirten Gleitssäße weniger, als die obgedachtcen neuen berragen.
3.) Jeder Einwohner ist in seinem Wohnorte von Entricheung des Gleices, jedoch
blos bei der dasigen Gleitseinnahme befreiet. Bei eigenen Pferden und Geschirr erstrecke
sich zwar diese Befreiung mit auf die übrigen Gleitseinnahmen des Gleitsbezirks, in wel-
chem sein Wohnort liege, jedoch nur auf Fuhrwerk mit Personen und ihrem Gepäck,
oder auf leergehendes. -
9.) Bei dem Ruͤckwege findet eine Befreiung vom Gleite nur dann Statt, wenn sol—
cher vor 7 Uhr Abends des folgenden Tages ersolget, und das Fuhrwerk keine Ruͤckla-
dung hat.
Wenn befreite mit nicht befreiten Gegenstaͤnden zusammen geladen si sind, so richtet sich
die Vergleitung nach dem im Aten 9. enthaltenen Grundsatze.
. 14.
Diiese Gleitsordnung findet auf Unser Markgrasthum Oberlaufs (6, ingleichen auf die, Ausnahme der
einigen Communen, Rittergütern und Personen zu - Oberlausitz und
9 id Pers, stehenden (ogenannten Privatgleite keine der Privergietre
Anwendung. Irdoch finden die im 1 3ten 9. unter 1. 2. J. &. 5. und 6. angeführten inden alten Erb-
Befreiungen auch bei Privatgleicen Statt. — landen von der
allgemeinen
Gleitoordnung.
* ,
Die zeither hie und da angeordneten besondern Wegegelder werden, Inhalts der Bei- Vorbehalt der
lage unter O, aufgehoben; dahingegen die Pflaster-, Bruͤcken- und Chaussee-Gelder noch Mben pl
ferner, wie zeither, erhoben werden sollen. seegelder.