Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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darin die Sachen nach ihrer Beschaffenheir und Menge und dem Srnse ihrer Bestlmmung 
umständlich verzeichnet, und bei der Gleltseinnahme im Original abgegeben werden, indem 
bei Ermangelung eints solchen Passes die Gleitsabgabe zu erheben ist. 
-.) Alle in königlichen Dieusten stehende Militaͤr personen und landesherrliche Offl- 
cianten, wenn sie in Dienstangelegenheiten mit eigenen Pferden reisen und sich hierüber 
ausweisen können; 
4.) Alle ordindren und Ererg-Posten; " 
ö.) Die Militär= und Frohnfuhren, gegen Vorzeigung der Spann= und Frohnzettel; 
0.) Alle Transporte von Bergwerksmaterialien, gegen Vorzeigung der von den in- 
ländischen Bergämrern ausgestellten Pässe; 
7.) Alle, welche eine Befreiung von der Gleitsabgabe durch besondere landesberrliche 
Bewilligungen, rechtliche Enrscheidungen, oder auf eine sonst zu Recht beständige Weise 
erlangt haben und solches gehörig erweisen können. Besteher diese Befreiung aber nur in 
einer Ermäßigung der alten Gleitssätze, so soll auch eine Verminderung der obigen Nor- 
malsäße, J. 5. und §. B., in dem Falle nach Verhälteniß Statt finden, wenn jene alten 
moderirten Gleitssäße weniger, als die obgedachtcen neuen berragen. 
3.) Jeder Einwohner ist in seinem Wohnorte von Entricheung des Gleices, jedoch 
blos bei der dasigen Gleitseinnahme befreiet. Bei eigenen Pferden und Geschirr erstrecke 
sich zwar diese Befreiung mit auf die übrigen Gleitseinnahmen des Gleitsbezirks, in wel- 
chem sein Wohnort liege, jedoch nur auf Fuhrwerk mit Personen und ihrem Gepäck, 
oder auf leergehendes. - 
9.) Bei dem Ruͤckwege findet eine Befreiung vom Gleite nur dann Statt, wenn sol— 
cher vor 7 Uhr Abends des folgenden Tages ersolget, und das Fuhrwerk keine Ruͤckla- 
dung hat. 
Wenn befreite mit nicht befreiten Gegenstaͤnden zusammen geladen si sind, so richtet sich 
die Vergleitung nach dem im Aten 9. enthaltenen Grundsatze. 
. 14. 
Diiese Gleitsordnung findet auf Unser Markgrasthum Oberlaufs (6, ingleichen auf die, Ausnahme der 
einigen Communen, Rittergütern und Personen zu - Oberlausitz und 
9 id Pers, stehenden (ogenannten Privatgleite keine der Privergietre 
Anwendung. Irdoch finden die im 1 3ten 9. unter 1. 2. J. &. 5. und 6. angeführten inden alten Erb- 
Befreiungen auch bei Privatgleicen Statt. — landen von der 
allgemeinen 
Gleitoordnung. 
* , 
Die zeither hie und da angeordneten besondern Wegegelder werden, Inhalts der Bei- Vorbehalt der 
lage unter O, aufgehoben; dahingegen die Pflaster-, Bruͤcken- und Chaussee-Gelder noch Mben pl 
ferner, wie zeither, erhoben werden sollen. seegelder.
	        
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