Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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. 16. 
Aufhebuns der Alle Emolumente und Accidenzien, welche zeither den Gleiesofficjancen von den Gleits- 
eeentzen vr pflichtigen zu reichen gewesen sind, namentlich das sogenannce Naturalgleite und der Paß- 
ten. und Wagengroschen, werden gänzlich aufgehoben, und es dürfen selbige eben so wenig, als 
andere Accidenzien, unter keinerlei Vorwand und Benennung, gefordert oder angenommen 
werden. Bei der ersten Uibertretung dieses Verbocs wird der Officiant um den zwölf- 
fachen Betrag des Geschenks, bei der Wiederholung mic der Suspension, und endlich 
mie Entlassung vom Dienste bestraft. 
. 17. 
gegieverschri Der Gleiespflichtige muß sich sofore, als er den Ort, wo sich eine Gleieseinnahme 
ruhnen eit befindet, betritt, bei selbiger unaufgefordert melden und die Abgabe entrichten, oder sich 
Meldung in der wegen Befreiung von derselben ausweisen. 
Einnahme. 
. 1. 
Auösstellung der Uiber das bezahlte Gleite wird ihm von dem Einnehmer eine Quittung oder ein 
Gleitszettel. sogenannter Gleitszettel ausgestellt. 
. 19. 
Vorzeigung der Diese Gleitszettel sind in der naͤchsten Gleitseinnahme, auch sonst, auf Verlangen 
Gleitszettel. : 5 1 
den Regieofficianten vorzuzeigen. Kann, durch Vorzeigung des Gleieszettels, die in der 
zuleht betroffenen Gleitseinnahme erfolgte Bezahlung des Gleites niche nachgewiesen wer- 
den, so ist anzunehmen, daß das Gleite unterschlagen worden. 
#6 . 20. 
Verbot der Der Reisende darf von der ordemtlichen Gleiksstraße nicht abweichen, um auf Neben- 
Uwsaheung, der wegen die Gleitsstätte zu umgehen, bei Vermeidung der auf Hinterziehung des Gleites 
65. 22. geordneken Serafe. 
21. 
Vertrerung ve- Der Reisende oder Eigenthümer des Fuhrwerks muß seine Knechte und Bevollmäch= 
von den Eigen- tigken in Hinsiche der Gleieseinrichtung, sowohl wegen der Abgabe, als wegen der ver- 
chämer des Fuhr, wirkten Serase und Kosten, als Selbstschuldner vertreten. 
werks. 
9. 22. 
Strafe der Die unterlassene Anmeldung eines Gleitsbefreiten bei der Gleitseinnahme wird mit 
heeohineer dem doppeleen Gleitsbetrage, die Umfahrung derselben aber, so wie jede andere Hinter- 
ziehung der Gleicsabgabe, wird, außer der Nachentrichtung derselben, mie einer Geldstrafe, 
welche dem zwölffachen Betrage des binrerzogenen Gleits gleich kommt, geahndet,
	        
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