Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1823. (6)

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ir 23. 
Die Aussicht auf die Gleitsabgabe und deren gesammte Regie ist den Acciscommis- #3 
t eits- 
sarien und den Accisinspectoren, und zwar letztern in der Maße uͤbertragen, daß sie in regte und zu 
den in lhrem Inspectionbezirke befindlichen Haupe= Gleits= Einnahmen, und den zu ihnen Führung derUn- 
gehörigen sammtlichen Bel. Gleies Einnahmen die Aufsicht auf die gesammte Regie und tersuchungen. 
die Untersuchung der strafbaren Fälle, mit den Commissarlen und uncer deren Direction, zu 
führen haben. 
. 24. 
Gegenwärtige Gleiesordnung, mit deren Publication, in Gemäsheic bes Generqlis 
vom 15. Juli 1700. und des Mandaks vom 0. März 1813. zu verfahren ist, soll mie 
dem ersten Juli jehigen Jahres in Wirksamkeit creten. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandat eigenbändig unkerschrieben und Unser Canzlei- 
SlIegel vordrucken lassen. 
So geschehen und gegeben zu Dresden, am 15, März 1323. 
Friedrich August. 
  
Wilhelm Freiherr von Gukschmid. 
Carl August Wilcken, S.
	        
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