Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

( 94) 
. 21. 
b.) Die 2 Von den in einer accisbaren Stadt gefertigten Fabrikaten und Hanbwerkswaaren hat 
schen Fabrikate 
snd dureh Ver-der Fabrikanc oder Werferciger eine Accise niche zu erlegen, indem die hierzu verbrauch- 
accistrung der ten Materialien veraccisire werden müssen. 
Materialien ac- Beim Sinbringen solcher Fabrikak#e in andere accisbare Städee ist die 9. 13. geord- 
cisftei. nete Nachschußaccise davon zu enerlcheen. 
Generalaceise: d. 22. 
I.) der Grosso- Händler, welche im Lande verfertigee, oder auch ausländische Waaren zusammen 
händler: 
kaufen, um sie außer tandes zu verführen, oder auf die teipziger Messen zu versenden, 
oder damit sonst im Ganzen zu handeln, haben von diesen Waaren an Eingangsaccise 
nur den vierten Theil des tarlfmäßigen Ansatzes zu erlegen. 
6 23. 
wo und wenn Diese Accise ist am Wohnorte des Grossisten, beim Einbringen der zum Grossohandel 
solche zu erle= bestimmten Waaren, zu erlegen, und es findet eine Rückzahlung nicht Stark, wenn auch 
gen. die Waare aus der Stadt oder ins Ausland geht. 
F. 24. 
Befreiung der Fabrikverleger, welche inländische Manufakturwaaren zum Grossohandel einkaufen, 
Fobrikverleger. bleiben, wenn sie solche an ihrem Wohnorte einbringen, von der Eingangsaccise gänz- 
lich befreit. 
6. 25. 
Beschränkung Grossohändler dürfen niche uncer 1. Faß, # Tonne und unter 1 Cenkner verkaufen. 
doDandels inn Bei Waaren, welche nicht nach den Flüsstgkeirsmaaßen, oder nach bem Gewichte verkaufe 
werden, ist der in den Instructionen der Grossohändler, nach Verschiedenheic der Waaren 
und Umstände, bestimmte Grossosatz in Obache zu nehmen. 
9. 20. 
Fortsetzung. Grossohändler haben sich, vor Eröffnung ihres Grossohandels, bei dem Geheimen Fi- 
nanz-Collegio anzumelden, damic, nach Verschiedenheit der tocalumstände und des Han- 
dels, die nähern Bedingungen desselben regulirt werden. 
#. 27. 
Nachzahlung Der städtische Einwohner und der Händler auf dem tande har von dem, was er von 
der, Eingben einem Grossehändler, der die uncer 6. 22. 24. bemerkee Befreiung genieft, zu seinem 
Fibtischen Käu- Bedarf oder Kleinhandel erkauft, die volle städtische Eingangsaccise zu entrichten; der 
fer. Grossohändler aber, unter eigener Vertretung, die Waare nicht eher verabfolgen zu laffen, 
bis die Accisverrechtung Seiten des Käufers beigebrache worden ist.
	        
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