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accise, auch an dem Jahrmarktsorte, wenigstens den dritten Theil ihrer eingebrachten Waa-
ren, obne Rücksicht auf den wirklichen Absatz derselben, mie der Eingangsaccise zu verrechten.
Daferne sie jedoch von den zum Markte gebrachten Waaren ekwas nicht zurückführen,
oder ihr Absaßtz jenes Dritteheil auffallend überstiegen hat, so ist die Eingangsaccise von
der ganzen verkauften, oder sonst in der Stade zurückgebliebenen Waarenquantität, zu erheben.
6 35.
Befreiung der ¶ Inlaͤndische Fabrikanten und Handwerker, welche ihre Fabrikate auf die Leipziger Mes—
Retourguͤter. sen oder ins Ausland versendet haben, sind von dem, so sie erweislich als unverkauft zu-
ruͤckbringen, eine Eingangsaccise zu erlegen nicht schuldig.
G. 36.
Besondere Ge- Außer der vom Eingang der Materialien zu enkrichtenden Eingangsaccise wird noch
werbegceise, eine besondere Gewerbeaccise
a.) vom Backen aus Getreide,
b.) vom Bierbrauen,
c.) vom Branntweinbrennen und Essigbrauen, und
d.) vom Wiehschlachten
erhoben.
Der sogenannte Höckerimpost findee niche weicer Stakk.
6. 57.
a)vom Backen, Wom Vetvbacken des Getreides, es geschehe zum öffenelichen Verkaufe und zur Bank,
oder zum häuslichen Verbrauche, ist, nach der Menge des bierzu bestimmeen Getreides, eine be-
sondere Backaccise alsdann zu enerichten, wenn das Getrelde zur Mühle gebracht werden soll.
Die Bäcker haben auch von dem, was sie zu ihrem eignen häuslichen Verbrauche, so
wie von ibrem selbst erbauten Geereide, verbacken, die Backaccise zu entrichten.
Die Höbe dieser Abgabe weiser der Tarif unterm Worce: Getreide I. B. 1. nach.
# 38.
Von demjenigen Weitzen, Gerste, Hafer, Heidekorn, auch rohen Hirse, welcher zu
Fertigung von Gruͤtzen, Graupen und dergleichen Zugemuͤßen zur Muͤhle gebracht wird,
ist die in dem Tarif unter: Getreide I. B. 3. b. bemerkte Accise zu entrichten.
. 30.
6) vom Bier- Von dem zum Bierbrauen kommenden Getreide ist die in dem Tarif unter: Geerei-
brauen, de I. B. 2, angesetzte Malzaccise, vor dem Unterzünden des Gebräudes, zu entricheen, auch