Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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der dazu nörhige Hopfen, das Pech und das Feuerungsmaterial mie der Eingangsaccisfe 
gehörig zu verrechten, wogegen das Brauen, Verschrocen und Verschenken des Bieres, so 
wie die Hefen, einer Accisabgabe niche mehr unterliegen, 
. 40. 
Ven dem für das Branntweinbrennen und Essigbrauen zum Schroten auf die Mühle „) vom 
kommenden Getreide (auch wenn solches der Branntweinbrenner und Essigbraucr auf eig= Branntwein- 
. q. W : 6 . I. B. brennen und 
nen Feldern erbaut hat) ist die in dem Tarif unterm orte: ekreide I. B. O. 2. be- Essigbrauen, 
merkte Accise zu erlegen. 
6. 41. 
Von dem in der Stadt zur Bank, oder zum eignen Verbrauche geschlacheeten Viehe, 3) vom 
ingleichen von dem von tandfleischern in die Scadr zum Verkaufe gebrachten Fleische, ist Schlachten. 
die Schlachtaccise nach dem Tarif uncerm Worte: Viehschlachren, von dem Eigenehü- 
mer des Viehes zu erlegen. *- 
g. 42. 
Solche Personen, welche bei Betreibung ihres Gewerbes Materlallen, welche der Ac= Nahrungsgeld; 
cise unterliegen, gar nicht, oder deren nur wenige beduͤrfen, haben von ihrem Verdienste 
ein Nahrungsgeld, bis zum Eintritt in das 6oste Jahr ihres Alters, zu bezahlen. 
J. 43. 
Diese Personen sind in dem Tarif unter dem Worte: Nahrungsgeld, verzeichnet. wer solches zu 
erlegen; 
G. 44. 
Die Höhe des Nahrungsgeldes ist für jeden Einzelnen von der Accisinspection des Betraz desel- 
Orks jährlich anzusetzen, wobel selbiger die Regel vorgeschrieben wird, daß der jährliche ben; 
Betrog dem gewöhnlichen Verdienste-von vier Arbeirstagen gleich komme. 
6. 45. 
Es wird in vierteljährigen Lerminen, Ende März, Juni, September und December Verfallzeit 
erboben. 
¾ 40. 6 I 
Personen, welche ein berumziehendes Gewerbe ereiben, wohin auch Comäödianten, von Gewerben 
Gaukler, teute, die Kunst- und Natur- Seleenheiten zeigen, herumziehende Musikanten ohne seten 
und dergleichen zu rechnen sind, entrichten, wegen ihres Aufenthalts in der Seade, das in Wohnort. 
dem Tarif angegebene tägliche Nahrungsgeld. 
Gesetzsammlung 1821. (10 )
	        
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