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den, und erhaͤlt ven dieser, an die Stelle der ehemaligen eidlichen Verpflichtung, eine
schriftliche Instruction uͤber die von ihm zu beobachtenden Regievorschriften.
# 87.
Gewerbe ohne Von teucen, welche ein herumziehendes Gewerbe creiben, und in dem Tarif zub
festen Wohnort. voce: Rahrungsgeld, besonders genannt sind, ist die daselbst bemerkte Aceisabgabe
an dem Orte, wo sie sich jedesmal befinden, zu erlegen.
. 38.
C. Handwerker. C. Die auf dem tande gestakteten Handwerker haben von ihrer, enkweder auf Be-
stellung, oder zum Handel gefertigten neuen Arbeit, die Handelsaccise mit 6 Pfenni-
gen vom Thaler des vollen Werthes der gefertigten Gegenstände zu enericheen.
F. 30.
Vortsetzung. Bei bestelleen Arbeiten ist sie bei Uibergabe derselben an den Käufer zu erlegen.
Bei den zum Handel gefertigten Arbeicen sind die gleichen Vorschristen, wie bei den
Händlern, zu befolgen.
. 00.
Fortsetzung. Solche Handwerker, welche ohne Handel, blos um das Tagelohn arbeiten, oder die
vom Besteller erhaltenen Materialien gegen Lohn verarbeiten, sind von der Handels-
accise befreit.
Ur.
Allgemeine III. Allgemeine Vorschriften für die Accise in der Stade und
Vorschriften
für die Accife in auf dem tande.
der Stadt und
auf dem Lande. - Hot.
Erlegung der Die Accisabgabe ist baar in conventionmäßigen Muͤnzsorten, wenn selbige aber
Wnbe in eon ü über 2 Thaler beträge, zur Hälfte des vollen Betrages in Cassenbillets zu erlegen.
gen Munz-
forten; 6. 02.
zur Verfallzeit Sie ist binnen 24 Stunden zu bezahlen, auch findet eine Gestundung nicht Statt.
m“ Versäumt der Accispflichtige obgedachte Zahlungszeit, ohne jedoch einen Unterschleif
lung. bierbei bezweckt zu haben, und überhaupt gültige Eneschuldigungsgründe nachweisen zu
können, so ist er schuldig, den doppelten Betrag der Accise zu erlegen.
Die Waare haf- . 03.
serbsr pirran- Der accisbare Gegenstand hafter, ohne Rücksicht auf den Eigenchümer, für die Ac-
und Kosten. cisabgabe sowohl, als auch für die verwirkte Strase und Kosten.