Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

( 124) 
  
  
  
  
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Benennung der Gegenstaͤnde (Waaren). 
  
1 
  
schen Kreises, welche in andern Kreisen liegen 
und eingeschlossen sind. 
c) Vom Handel mit aus Getreide gefertigten trock- 
nen Gemuͤsen und andern Huͤlsenfruͤchten. 
Graupen. 
Gries, . „ ½% ½% 6 6 6% 
Erutze, 6% 6“ 6“ 6 6. 6 - 6 
Gräupchen, pohlnischer Grüe . 
B. Vom Bankbacken in- und außerhalb der Vier- 
telmeile, vom Getreide oder vom Mehl. 
Weizen, Diunkel 
Knrn 
Gersst 
Erbsen: 
Heidekorn, .. 
1.) Den Bankbäckern passtten zu brem häusli= 
chen Gebrauche, jährlich auf jede Person ih- 
res Hauswesens, über 12 Jahre alt, 4 Schef. 
fel Korn, und für jede Person von 6 bis 
12 Jahren, 2 Scheffel Korn, Bankacciöfrei. 
Bankbäcker auf dem Lande, welche zugleich 
Mehlhandel treiben, haben auch von dem zum 
Handel bestimmten Getreide die Bankaccise zu 
entrichten; bringen sie das Mehl in die Stadt 
und konnen durch Dorf-Accis-Zektel beweisen, 
daß die Bankaccise davon entrichtet worden, 
so wird ihnen solche an der staͤdtischen Ein— 
gangsaccise vom Mehl abgerechnet. 
C. Vom Schrot. 
Der Branntweinbrenner und Essigbrauer 
1.) innerhalb der Viertelmeile vom Branntwein. 
und Essigscrtrttos 
2.) außerhalb der Viertelmeile. 
Anmer kung. 
Der eigne Juwachs an Früchten zum Brannt= 
2.) 
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I 
  
Bestimmung 
vom 
haler, Centner, 
Stück rc. 
  
  
in der 
Stadt. D#s 
Accis abgabe Accisabgabe 
auf den 
rfern. 
thl gr. pf. thl. gr. pf. 
  
  
  
vom Scheffel 
vom Scheffel 
von 2 Pfund 
vom Scheffel 
vom Pfund 
vom Scheffel 
vom Scheffel. 
vom Scheffel. 
vom Scheffel. 
vom Scheffel 
vom Scheffel. 
vom Scheffel. 
  
  
  
  
  
  
  
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