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Benennung der Gegenstaͤnde (Waaren).
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schen Kreises, welche in andern Kreisen liegen
und eingeschlossen sind.
c) Vom Handel mit aus Getreide gefertigten trock-
nen Gemuͤsen und andern Huͤlsenfruͤchten.
Graupen.
Gries, . „ ½% ½% 6 6 6%
Erutze, 6% 6“ 6“ 6 6. 6 - 6
Gräupchen, pohlnischer Grüe .
B. Vom Bankbacken in- und außerhalb der Vier-
telmeile, vom Getreide oder vom Mehl.
Weizen, Diunkel
Knrn
Gersst
Erbsen:
Heidekorn, ..
1.) Den Bankbäckern passtten zu brem häusli=
chen Gebrauche, jährlich auf jede Person ih-
res Hauswesens, über 12 Jahre alt, 4 Schef.
fel Korn, und für jede Person von 6 bis
12 Jahren, 2 Scheffel Korn, Bankacciöfrei.
Bankbäcker auf dem Lande, welche zugleich
Mehlhandel treiben, haben auch von dem zum
Handel bestimmten Getreide die Bankaccise zu
entrichten; bringen sie das Mehl in die Stadt
und konnen durch Dorf-Accis-Zektel beweisen,
daß die Bankaccise davon entrichtet worden,
so wird ihnen solche an der staͤdtischen Ein—
gangsaccise vom Mehl abgerechnet.
C. Vom Schrot.
Der Branntweinbrenner und Essigbrauer
1.) innerhalb der Viertelmeile vom Branntwein.
und Essigscrtrttos
2.) außerhalb der Viertelmeile.
Anmer kung.
Der eigne Juwachs an Früchten zum Brannt=
2.)
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I
Bestimmung
vom
haler, Centner,
Stück rc.
in der
Stadt. D#s
Accis abgabe Accisabgabe
auf den
rfern.
thl gr. pf. thl. gr. pf.
vom Scheffel
vom Scheffel
von 2 Pfund
vom Scheffel
vom Pfund
vom Scheffel
vom Scheffel.
vom Scheffel.
vom Scheffel.
vom Scheffel
vom Scheffel.
vom Scheffel.
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00
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