Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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— — Besiimmung Accisabgabe A Accisabgabe 
m in der auf den 
Benennung der Gegenstaͤnde (Waaren). Thaler 4 Centner, Stade.Drfern. 
— Stück re. thl. gr. pf. thl. gr. pf. 
A. Vom Kauf oder Tausch. 
Perde ppppHpHpoom Stück122— 1— 
unter 50 Thaler — — am Werthh . vom Stück– 18— 12— 
Ochsen. HHoom Stüüükk 4——16— 
Kuͤhee. pFFvvvom Stüük.–20———15— 
Eseil. . . .vom Stuͤck. — 16 — — 12 — 
jaͤhrige Kaͤlber oder Süheen, HHvom Stäck.—6— 4— 
Schweinn. . LLvLom Stück—3—— 2— 
Schafe, Kälber, Jiegen, voͤce, . . . . Jvom SEtuͤck. . 2——16 
Laͤmmer, Zickel, Spanferkel, Saugschweine, . vomStück..-——6———-6 
B. Vom Schlachten, mit Inschluß des Vertaufs 
von Haut und Inselt. 
1.) Bankschlachten. 
Pohlnische, Ungarische, Holsteiner, Schweizer und 
andere große ausländische Ochsen, vLom Stük 1————|112— 
in Bergstädten vom Stüiücks118—— — 
inldndische Ochsen, Kühe und kkelnes ausländisches — 
Rindvieh. boem Stäckk.16 0Ochsen 
— 8 – 
Kul 
in Bergstaͤdtenn.. . . Jvom Stück.10|— 
Schweien . . Jvom Stücck—4—-—58— 
Kaͤlber, Hammel, Schafe, Ziegen, Bocke, vomm Stückk——1 6——1|— 
Spanferkel, Saugschweine, kämmer, Zicekk vom Stüü—61——6 
Anmerkung. 
1.) Dem Bankschlächter wird das zu seinem eignen 
Verbrauche geschlachtete Vleh, auch wenn er es bei 
seiner eignen Feldwirthschaft aufgezogen, nicht 
accisfeel gelassen. 
2.) Wegen des Schlachtens verunglückten oder unreinen 
Viehes sind die Vorschriften des Fleisch- Steuer 
Mandats vom 13ken Juli 1818. §F. 3. auch bei 
der Accise zu beobachten. 
3.) Gast= und Schenkwirthe sind, wegen ihres geschlach. 
teten Viehes, wenn sie Fleisch verspeisen oder ver- 
kaufen, den Bankschlächtern gleich zu achten. E 
  
 
	        
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