Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

(141) 
  
  
  
  
— — * Bestimmung . Aeclbabgabe Areisobgabe 
’*’ vom in der gaufden 
Benennung der Gegenstände (Waaren). Thaler, Centner, Sead'.Drfern. 
* Stuͤck ꝛc. lebl gr. pf. Itht gt vf. 
  
  
  
  
  
  
  
— — 
3.) vom Handel: 1 
im Großen, wo nicht unter 3 Elmer gehandele 
wird, unter Wegfall ber Eingangsaccife, der 
Grossohändllen bom Eimierrr8—— 
Wenn Wein als durchgehend und für Epedition. 
gut angesehen und freigelassen werden soll, so 
muͤssen, außer der Befolgung der allgemeinen 
Vorschriften fuͤr Spedition, solche Weine noch 
in den nämlichen Gebinden, in denen sie an. 
kommen, auch wlederum ausgehen. 
II. in Dorfern. 
a) Wein und Most zum elgnen Hausverbrauche 1#/ frel. 
b) der Weinschenke: 
  
vom ausländischen Ween vom Emierr— 1 
vom inländischen WWinnn vom Emerr— 
vom MNot # vom Eimiernrn— 
Anmerkung. · 
1.) Der Eimer wird zu 13 Centner mit dem Gefäße 
gerechnek. 
2.) Futterfasser werden vor dem Verwiegen abge- 
nommen. 
5.) Bel Wein in Bouteillen und Kisten gepacke, 
wird ein Drittel des Gewiches abgezogen. # 
4.) Most gilt nur bis Ende des Erzeugungsjahres 
als solcher. 
5.) Die Accise ist sofort beim Einbringen und vor 
dem Verkaufe, oder vor dem Anzapfen, zu erlegen. 
Weinstein. ... . . . . vom Centner Brutto — 121 8. 
vom Pfund Netto———2——11 
Werg, s. Flachs. 
Wildpret, einschließlich der Häute, und zwar: „ » 
Hirschwild ..... vomStück..’-—10-——6... 
Schmalthlere, Rehe, wilbe *2 .... vomSkück,·-6——4T-- 
Frischlinge 24. ...'.. VomStück..-—Z——-’-2.... 
Hasen ...... vomStück..-—1———-—8 
dergleichen in eingelnen Stucken, LpLpoom Pfuand.——5—— 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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