Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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2 Thlr. 16 Gr. — Pf. von einem Eimer Wein oder Most, 
6 — . — „nvon einem dergleichen abgezogenen Brannewein, Arak, 
1 Rum, ktlqueurs, 
4 — — von einem dergleichen unabgezogenen Branntwein, 
1 1 0O „ von einem dergleichen Weinessig, 
5 2• — von einem Faß Bier zu 5 Eimer. 
Einem Eimer sind an Gewicht 14 Cenener, mie Inschluß des Gefäßes, gleich zu rechnen. 
G. 5. 
Wachferh den von Wenn dle genannten Getränke aus Unserm Ankheile der Oberlausis in die alten Erb- 
Oberlausitz lande eingehen, so sind sie zwar, wenn sie dort mit dem Zolle vernommen worden, nach 
behenden Ge. c. 4. des Oberlausitzischen Zollmandats vom 23sten März 1822., von der Grenzaccise 
frei; es ist aber von ihnen auf der ersten erbländischen Acciseinnahme, so sie berühren, 
anstatt der Tranksteuer, nachzuzahlen: 
1 Tbhlr. 16 Gr. — von einem Eimer Wein eder Most, 
— — — - von einem dergleichen abgezogenen Brannewein, Rum, 
Arak, Liqueurs, 
5.—. — — - von einem dergleichen unabgezogenen Branntwein, 
— . 10 — „von einem dergleichen Weinessig, 
2. 2 — von einem Faß Bier zu 57 Eimer. 
*n 
. d. 
Anwendung der Die sonstigen Vorschrifeen des angezogenen Grenz- Accis-Mandats sinden auch bei 
Grenz-Accis= » 
Verschristemauf dieser mit der Grenzaccise vereinigten Tranksteuer ihre Anwendung. 
die Tranksteuer. 
X 
Vom durch- Da von den durch das Land durchgehenden, auslaͤndischen Getraäͤnken eine Tranksteuer 
d G - - s 
ZZHUYM nicht erhoben wird, sondern es hierunter bei der tarifmaͤßigen Grenzaccise vom Durchgange
	        
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