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der Seadt, welches jedoch in den nächsten 24 Scunden erfolgen muß, daselbst ver-
bleiben, und
Zc.) wenn beim Einbringen, zu Sicherstellung der Accisabgaben, bei der Thorein-
nahme des Eingangs ein verhältenißmäßiges Gelddepositum erlege wird, welches bei der
Thoreinnahme des Ausgangs, nach erfolgtem richtigen Befunde, wieder zurückgegeben
werden soll. Wird die Anmeldung bei letzterer Einnahme unterlassen, oder über 24
Stunden seic der Zeic des Einbringens verspätige, so ist der Einbringer des sofore zur
Casse zu berechnenden Deposii verlustig.
. a.
Die in dem 13cen §. der allgemeinen Accisordnung vorgeschriebene Nachschußaccise Nachschuß-
von den aus einer accisbaren Stade nach teipzig mic Passirzecteln kommenden, und da areise.
selbst der Generalaccise unterworfenen Sachen, sindet auch in teipzig Seate, und wird
nach den Säßen des dasigen Acciskarifs berechnet.
6. 10.
Wenn eine solche Sache niche an einen neuen Eigenchümer in teipzig gelange, sondern Fortsetzung.
im Besiß des ersten Eigenthümers blelbe, so findet zwar eine Nachschußaccise niche Scatt.
Daferne aber die Accise von diesem Gegenstande nach dem teipziger Tarife mehr beträge,
als in dem allgemeinen Accistarife angeordnet ist, so hat auch der verbleibende Eigenehü-
mer von dieser Sache so viel zur Erfüllung der Accise beim Elnbringen in teipzig daselbst
nachzuerlegen, als der teipziger Tarifsah mehr beträgk, als der allgemeine.
*
11.
Ulb « s. ; Guͤltigkeit der
er die Accisvernehmung der aus teipzig versendeten Güter disponirt der 15te F§. Leixziger Aceis=
der allgemeinen Accisordnung; so wie auch passiriettel.
Wegfall der Re-
stitution der
. 12. Eingangsaccife
und Entrichtung
der 16te und 17te 8. der allgemeinen Accisordnung fuͤr Leipzig guͤltig ist. derselben von
den auf dem
Lande veracei-
. 13. sirten Gegen-
ständen.
Die in dem 13ten §. der allgemeinen Accisordnung enthaltene Befreiung der, auf Aeeisverrech-
den zum Stadt- Seeuer-Quanto gehörigen Grundstücken, erbauren Erzeugnisse von der tung ver auf
Eingangsaccise, sinder in teipzig, nach Maßgabe der zeitherigen Verfassung, niche Seatt; K
es sind vielmehr dergleichen Erzeugnisse, mit alleiniger Ausnahme des zur Fücterung selbst erbauren Er-
erbauten Hafers, ohne Uncerschied, ob sie außer= oder innerhalb der städeischen Vermach- zeugnisse.
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