Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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dern accisbaren Staͤdten zu erlegenden General-Eingangs- Accise erlangen, so ist, an der 
Stelle der einzelnen Verrechtung, von ihnen, nach der bereits bestehenden Einrichtung, 
eine besondere General-Consumtion-Fix- Accise zu erlegen. 
0. 18. 
Da der Betrag dieser Firaccise dermalen von Uns bis auf ein, der Königl. Accis= Besondere Con- 
casse vorbehaltenes bestimmees Quankum, dem Sradt--Schulden-Tilgungs--Fonds überlassen suntn Fip- 
worden ist, so verbleibe es, so lange diese Verwilligung noch fortdauerc, bei der wegen 5 
Erbebung dieser Fir-Accig. Beicräge getroffenen, und unterm 27 sten Oktober und 1 1ten 
November 1818 von Uns genehmigten, besondern Einrichtung. 
C. 10. 
blandkrämer, denen die Erholung der Waaren aus teipzig in ihren Handelsconcessio= wegen der Waa- 
nen nachgelassen ist, haben beim Einkaufe derselben in leipzig die Generalaccise, nach dem renerholungon 
sl A d A s - Landkraͤmern; 
allgemeinen Accistarif, an dasige Acciseinnahme zu entrichten, und, daß solches gesche- 
ben, durch die erhaltenen Accisquittungen bei der Acciseinnahme ihres Wohnorts auszu- 
weisen; die Unterlassung dieser Accisverrechtung in teipzig wird mic der für den Accisun- 
terschleif, nach S. 102. der allgemeinen Accisordnung bestimmeen Strafe belege, wovon 
die Nachentrichtung an die Einnahme des Wohnorts oder eines andern Orks niche befreit. 
. 20. 
Wenn in teipzig gefertigte Fabrikate# auf Jahrmärkee gebracht werden, so sind sie wegen der auf 
binsichtlich der am Orte des Jahrmarkts zu entrichtenden Eingangsaccise, wenn sie nach Jahrmrkterer 
vorstehendem 9. 16. nicht mit General-Accis-Passir-Zertel versehen sind, als auf dem eneeten *1“ 
Lande gefertigte Fabrikake, nach dem 3 2sten 9. der allgemeinen Accisordnung, zu behan- 
deln. WVon dem, was als unverkauft von dem Jahrmarkte nach teipzig zurückkommt, ist 
eine Eingangsaccise daselbst niche zu erheben. 
. 21. 
Uiber die vom Eingange der Materialien zu entricheende Eingangsaccise wird die im Besondere Ge- 
36sten V. der allgemeinen Accisordnung geordnete, besondere Gewerbeaccise werbeaccisen. 
a) vom Backen aus Getreide, 
b)) vom Bierbrauen, 
Ic.) vom Branntweinbrennen und Essigbrauen, 
d.) vom Viehschlachten, 
auch in der Sctade teipzig nach den allgemeinen Vorschriften, aber binsichtlich des Betrags
	        
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