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Nach Accisß-=
Benennung der Gegenstände. Thaler, Centner, abgabe.
Stuͤck ꝛc.
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innm
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thlr. gr. pf.
Anmerkung.
Frei von der Eingangsaccisfe ist,
a.) das Getreide, welches erweislich zu Saamen be-
stimmt ist,
b.) das Getreide, so von den Unterthanen selbst und
· nicht von Lieferanten, in das Koͤnigl. Magazin,
das Zinsgetreide, so in das Koͤnigl. Rent—
amt, auf den Raths-Korn. Boden und an das
Convictorium abgeliefert wird; die Eingangs-
accise muß aber von dem nachentrichtet werden,
was aus dem genannten Magazine an Stadt-
einwohner verkauft oder als Deputat abgege-
ben wird, i
c.) das Getreide, so Landbewohner in die Stadt—
muͤhlen zum Mahlen und das Mehl davon wie—
der auf das Land bringen.
.) Von dem zur Möhle gebrachten, zum Ktädt=
schen Verbrauche bestimmten Getreide.
I. Vom Backen;
mit Inschluß des Mahlgroschens an — 2 gr.
— vom Scheffel Weitzen, — 1 gr. — vom
Scheffel Korn und — 1 gr. — vom Scheffel
anderen Getreides,
a.) zum Hausbacken,
Weitzen, Dinel Huoom Scheffel
Korn.. u PHouoom Schefffe.—
Gerste, Hafer, Heidekorn, Haoom Scheffe.—
b.) zum Bankbacken,
Weitzen, Dinkell. lvom Scheffe. +9198
Korn.. lvom Scheffel ..
Gerste, Hafer, Heidekorn... . lvom Scheffel. . 2 512
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