Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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berausgelooße werden, und die Auszahlung der berausgelooßeen Obligationen in den darauf 
folgenden Michael= und Ostermessen, gegen Rückgabe der Obligationen, bei der Steuer- 
Credie-Casse erfolgen wird. 
Die erste dieser Ziehungen soll in der Michaelmesse dieses Jahres Statt finden, und 
jede der nachfolgenden Ziehungen um die durch Tilgung der zurückgezahlten Capitalien 
ersparten Zinsen erhöher werden. 
Sollten übrigens die Umstände künftig gestatcen, den tandesgläubigern ihre Befrie- 
digung schneller zu verschaffen, so wird das Behufige von den Sgcänden der alken Erb- 
lande alsdann zur öffentlichen Kenncniß gebrache werden. 
Zuglelch wird hierdurch annoch bekannt gemacht, daß von den im Jahre 1807, 
laut des unrerm Oten September 130 7 erlassenen ständischen Averkissemenes, bis zur Hbe# 
von 4 Millionen Thaler ausgefercigten landschaftlichen, dreiprocentigen Obligationen, welche 
zur Zeit in das Publicum nicht gelang", sondern nur bei Negocirung der Fregeschen 
Anleihe unkerpfändlich benutze worden sind, durch die am landrage 1811 zu Wiederbe-- 
zablung der ersten Fregeschen Anleihe geschehene ständische Bewilligung, die Summe von 
1,123,000 Rehir. — — · 
der gedachten Obligationen, aus den Mitteln des fuͤr die neuen und erhoͤheten Staats— 
beduͤrfnisse bestimmten Fonds eingeloͤßt worden ist, und daß die in dieser Art eingeloͤßten 
Scheine zu Michael dieses Jahres, im Beiseyn zweier zur Steuer-Credik-Casse verordneter 
staͤndischer Deputirten oͤffentlich vernichtet werden sollen. 
Der zu Vollfuͤhrung dieses Geschaͤfts festzusetzende Tag, ingleichen die Litern und 
Nummern der zu vernichtenden Scheine werden vorher von der ständischen Steuer-Credit- 
Cassen-Deputation noch besonders bekannt gemacht werden. 
Dresden, am 27 sten Juli 1324. 
Unter Sr. Königlichen Majestät von Sachsen 
allerböchster Genehmigung, 
Saͤmmtliche alterbländische Stände von Ritterschaft 
und Städten. 
Ausgegeben zu Dresden, am 26slleo August 1824.
	        
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