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Gesetzsämmlung
fuͤr das
Königreich Sachsen.
18.
26.) Erklärung,
wegen der, zwischen der Königl. Sächs. und Groß-Herzogl. Sachsen-Weimar-=
Eisenachischen Regierung, verabredeten Aufhebung der gegenseitigen Kostenver-
gütung in Criminal-Untersuchungs-Sachen wider unvermdgende Personen,
vom usten August 1324.
D. Königl. Sächsische und die Großherzogl. Sachsen-Weimar-Eisenachische Regie-
rung sind, im Betreff der Vergütung derjenigen Kosten, welche durch Requisicionen in
S(rafrechtsfällen bei den wechselseitigen Gerichtsstellen veranlaßt worden, dahin mie ein-
ander übereingekommen:
daß in allen strafrechtlichen Verhandlungen, wo die Kosten niedergeschlagen oder
auf die Casse des Staats, oder des Gerichtsherrn übernommen werden müssen, die
requirirende Stelle der requirirten lediglich die baaren Auslagen für Botenlohn und
Postgelder, für Verpflegungsgebühren, Transport und Bewachung der Gefangenen,
so wie für Copialien zu berechnen und zu erstatten haben soll, wogegen alle andere
Kosten für Protocollirung, so wie für die an die Gerichtspersonen, oder an die Cas-
sen sonst zu entrichtenden Sporkuln nicht aufgerechnee werden mögen.
Sesetzsammlung 1824. ('31 )