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Gesetzsammlung
für das
Königreich Sachsen.
19.
28.) Verordnung der Landesregierung,
die Erlaͤuterung des Publicandi vom Zten Februar 1814. wegen Abschaffung
der Singeumgaͤnge der Schuljugend betreffend,
vom 2isten August 1824.
Von GOTTEsS Gnaden, Friedrich August, Kdnig von Sachsen 2c. 2c.c4.
tiebe getreue. In dem Publicando Unserer tandesregierung vom Zten Februar 1814.
(Gouvernementsblatt No. 20. S. 205.) ist §#. 2. die Anordnung enthalten, daß an
den Orten, wo die Singeumgänge der Schullehrer mie ihren Schulkindern annoch üblich
seien, die Gerichtsobrigkeiten, mit Zuziehung der Superintendenten, oder, nach Besinden,
der Ortsgeistlichen, sich bemühen sollen, dieselben durch gücliche Uibereinkunft zwischen den
Schullehrern und den Communen abzustellen.
Damit nun aber der bierbei beabsichtigte gemeinnützige Zweck desto eher erreicht wer-
den möge, so befinden Wir für zweckmäßig, die obgedachte Anordnung hiermie dahin zu
erläutern, daß künftig, wenn bei den mit den Kirchfahrten zu veranstaltenden gütlichen
Unterhandlungen sich die Mehrbeit der Mieglieder derselben, welche nach ihrer Gesammt-
zahl, ohne Rücksiche auf den Wohnort, in vorkommenden Fällen zu berechnen ist, für die
Gesetzsammlung 1824. (32)