Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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1.) Es wird gestaktet, von einem durch Leipzig gehenden Frachteransporte, unter 
fortwährender Regileaussiche, sowohl einen Theil der tadung ab= als auch demselben ein- 
zelne und mehrere Frachtstücke zuzuladen. 
2.) In beiden Fällen wird das auf der Achse bleibende Gut mie Erhebung der 
Handelsabgaben Königlicher und städtischer Seits verschont. 
3.) Die in teipzig abgeladenen einzelnen Frachestücke unterliegen der Vernehmung 
mit den teipziger Handelsabgaben. 
4) Es wird gestattet, ganze Wagen mie durchgehenden Gütern abgabenfrei in teipzig 
umzuladen, es mag nun die tadung mit Frachtbriefen auf teipziger Handelshäuser, oder 
mie solchen, die unmiteelbar auf einen andern Ore gerichtet worden, versehen seyn. 
Dafern aber das umzuladende Frachtgut niche beisammen bleibe, sondern zerstreuc in 
einzelnen Frachtstücken nach verschiedenen Seraßenricheungen weiter verladen wird, so höre 
obige Befreiung auf und es muß der Betrag der teipziger Handelsabgaben von der gan- 
zen tadung, jedoch Königlicher Seies uncer Zurechnung der etwa berelés erlegten Grenz- 
accise, entrichtet werden. . 
5.)SämmtlicheAb-,Um-undZuladungenmüssenaufdemAcciseplatze,undnoch 
an demselben Tage, an welchem der Fuhrmann auf den Platz gelangt ist, oder spaͤtestens 
an dem darauf folgenden Tage geschehen; jedoch werden in beiden Fällen die Sonn= und 
Feierkage niche gerechner. Hat man obigen Zeitraum vorbei streichen lassen, so müssen 
die tarifmäßigen Handelsabgaben von der ganzen tadung erlege werden. 
60.) Das Umladen ganzer Frachten, so wie das Zuladen einzelner Colli, kann in 
der Börccher= und der dieser vorhergehenden Woche der jährlichen drei Messen, niche 
Statt finden. 
7.) Inwiefern von den, auf diese Weise durch Leipzig auf einer Achse, oder mit 
Umladung der ganzen Fracht gehenden Waaren die Grenzaccise noch nicht zur Erhebung 
gekommen seyn sollte, ist mit letzterer bei der Koͤnigl. Obereinnahme in Leipzig nach den 
Vorschriften des Grenz-. Accise-Mandats vom 26sten März 1822. zu verfahren. 
B.) Von den nach §. 4., in ganzen Frachten umgeladenen durchgehenden Gürern ist 
eine Abgabe von einem Groschen —= für jeden Cenener Brutto zur städtischen Handels- 
Abgaben-Casse zu enerichten. 
0.) Hunsichtlich der mie der ordinären Post eingehenden Durchgangsgüter verbleibe 
es bei der Vorschrife dieses Tten F. 
Zum 12ten g. 
Wenn Wein und Branntwein jeder Art, von dem die Leipziger Handelsabgabe erlegt 
worden, von Leipzig in das Inland versendet wird, so werden, auf Verlangen von Seiten 
der Tranksteuer- und General-Accise= Einnahme, hierauf Passirzectek ertheilt.; es muß aber 
beim Empfange derlelben die geordnete Tranksteuer von dem Versender nachenrrichter
	        
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