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36.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin,
die Ausstellung des testimonlü integritatis bei sich verehelichenden
Geistlichen betreffend,
vom 5ten November 1824.
Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen 2c. kc..
Liebe getreue. Wir haben die bisher zweifelhaft gebliebene Rechtsfrage:
wer bei Geistlichen, welche ganz allein die Arbeiten eines Kirchspiels verse—
hen, wenn selbige, oder deren Kinder oder Enkel sich verehelichen wollen, das
testimonium integritatis ausstellen solle?
dahin entschieden, daß das beregte Zeugniß in dem bemerkten Falle von dem Ephorus
desselben gegeben werde, und ist deshalb in Unsern alten Erblanden ein Reseript des
Kirchenraths und Ober-Consistorii vom 26sten Juli d. J. im 151en Slücke der
Gesetsammlung bekanne gemacht worden.
Da sich nun bei dem Markgrafehume Oberlausitz, wo die Epborakverfassung niche
Statt findet, eine gesetzliche Bestimmung hierunter gleichfalls erforderlich macher, so
verordnen Wir andurch, daß führohin, wenn dergleichen Fälle vorkommen, das beregte
Zeugniß, an der Stelle des Geistlichen, jedesmal von dem Beichtvater desselben gegeben
werde, und daß also Personen, welche an einen solchen Geistlichen oder dessen vorge-
dachte Angehörige einen Eheanspruch haben, sich damic an dessen Beichtvater, bei
Verlust ihres Rech's, zu wenden haben sollen. Es ist jedoch diese Disposirion auf
die Anverwandten des Geistlichen in der aufsteigenden und in der Seitenlinie nichr zu
erstrecken.