Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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38.) Resecript an das Oberhofgericht zu Leipzig, 
die dem Oberhofgerichte, in Absicht auf die Aemter und Patrimonialgerichte 
des Seifts Wurzen, beizulegende Competenz betreffend, 
vom 15ten December 1824. 
Von GOTTESGnaden, Friedrich August, Konig don Sachsen ic. c. c. 
Wohlgeborner, Veste, Hochgelahrte, Räche, liebe getreue. Wir haben auf euren 
Bericht vom 14ten Juni dieses Jahres beschlossen, daß sowohl die zum Stifte Meißen 
gehörigen Justizümter, als sämmtliche Seift Meißnische Patrimonialgerichee in Städten 
und auf dem tande, zur Annahme von Verfügungen des Oberhofgerichts gehalten seyn 
und, von Gegenwärtigem an, in das nämliche Verhältniß ereten sollen, in welchem, nach 
§. 7. des Mandacs vom 13ten März 1822, die erbländischen Unterobrigkeiten sich 
gegen dasselbe besinden. Indem euch nun solches hiermit unverhalten bleibt, begehren 
Wir, ihr wollet euch hiernach gehorsamst achten. 
Mochtens euch nicht bergen und geschiehet daran Unsere Meinung. 
Dresden, am 1 5ten December 13234. 
Freiherr von Werkthern. 
Christian tebrecht Noßky, 8. 
Ausgegeben zu Dresden, am 2östen December 1324. 
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