Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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die in Ansehung des städcischen Brauwesens zu kreffenden Einricheungen, wobei die 
gesammten alterbländischen Stände gegen die zu ihrer Berathung gestellee, sowohl allge- 
meine, als partielle Ablösung der städeischen Bier-Zwangs-Gerechtsame, wenn solche niche 
durch freiwllliges Abkommen erfolge, cheils wegen der Schwierigkeit der Ausmittelung 
eines richelgen Eneschädigungsmaßstabes, theils wegen der Bedenken, die sich der Beant- 
workung der Frage entgegenstellten, wer die Entschädigung leisten solle? sich erklärt haben, 
die Chaussee= und Seraßenbaue, 
die bei der oberwähnten Actien-Magazin-Anstale und in Absicht auf die ständische 
Theilnahme daran zu bestimmenden Einrichtungen, 
die, unter der Leitung einer dazu erwählten und genehmigten ständischen Depuration, 
von der zur Uncerstüßung des inländischen Bergbaues erfolgten Bewilligung zu machende 
Anwendung, 
die Herstellung gleichsörmiger Maße und Gewichee, namentlich, daß 
a) ein allgemeines Flächenmaß zum Gebrauche beim Handel sowohl, als bei kandes- 
vermessungen geseßlich bestimmet, 
b) das Cenknergewicht für alle Marke= und Handelsgegenstände im tzande durchgängig 
auf 110 Pfund, das Pfund auf 2 Kölnische Mark, und das des tothes zu 32 auf 
1 Pfund oder Ix# Kolnische Mark festgesttzt, und 
c) der Dresdner Scheffel mie seinen Theilen, und eben so die Dresdner Kanne zum 
allgemeinen Landesmaße erhoben werden möchte, und . 
die zur Besestigung der Nachtheile, die den Unrerthanen durch das überhand genom- 
mene Coursiren des geringhaltigen Preussischen Geldes, namenrlich durch das Bedürfniß 
der Einwechselung von Conventionsgeld, zum Behuf der Abgabenen#ichtung, erwüchsen, 
zu ergreisenden Maßregeln, zur Sprache gekemmen; und es unterliegen die in solchem 
Betreff verschiedentlich geschehenen Anträge und eröffneten Gucachten der Prüfung der 
berreffenden landescollegien, nach deren Beendigung und darauf vernommenen Dafürhalten 
des Geheimen Raths, Höchste Entschließung ihrenchalben gefaßt werden wird. 
Wegen der sogenannten Bannrechte hatten Se. Königliche Majestär der tand- 
schaft zur Erwägung stellen lassen, ob nicht einige derselben, namentlich die des Vieh- 
schnittes, des Federsammelns, des kumpensammelns, des Schleisens und des Glasaus- 
spielens, durch eine desfalls zu ertheilende allgemeine gesehliche Anordnung aufzuheben 
sepn möchten? Es haben aber die Stände sich gegen deren Abschaffung hauprsachlich 
um deswillen erkläret, weil Beschwerden nicht vorgekommen, auch sonst namhafte Nach- 
theile niche bekanne worden wären, welche die dadurch enestehende Beeinträchtigung beste- 
hender Rechee und die schwierige Ausmitcekung einer desfallsigen Eneschädigung als norh- 
wendig darstellten. Demnach ist für die fernere Beibehaltung der bisherigen Einrichtung 
entschieden worden.
	        
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