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Gesetsammlung
E—
7.) Mandat,
das processualische Verfahren in der Oberlausicz, insbesondere die Leuterungen
und Appellationen betreffend,
bom Sten April 1324.
Wag Friedrich August, von GOITGES##Gnaden, König von
Sachsen 2c. 2c. 2c. haben Uns in dem, wegen Einführung der alterbländischen Proceß-
gesetze, sammt was dem anhängig, in der Oberlausiq, unterm 15ten März 1821. er-
gangenen Mandate §. 7. vorbehalten, in Rücksicht der Rechtesmittel der teucerung und
Appellation, so wie der dabei zu beobachtenden Formalien, besondere Verordnung annoch
zu erlassen.
Nachdem nun seitdem das Dafürhaltcen Unserer getreuen Stände hierüber vernom-
men, auch in den Erblanden ein hierauf mie gerichteces Geset unterm 1ten März 1322.
bereits bekannt gemacht worden; so finden Wir Uns, um sowohl hierunter, als wegen eini-
ger andern hiermit in Verbindung stehenden Gegenstände, thunlichste Gleichsörmigkeit im
Rechtsgange Statt finden zu lassen, bewogen, Folgendes zu bestimmen und anzuordnen:
. 1.
Vom ü1sten September dieses Jahres an, soll bei den Oberlausitzischen Rechtesachen 1.) Was wegen
das Rechtsmittel der Leucerung in den untern Instanzen nicht weiter zulässig seyn. der Leurerungen
künfeig Rechtens
Wird, von diesem Tage an, gegen ein in unterer Instanz gesprochenes Erkenneniß
seyn solle;
a) in den untern
dennoch Leuterung eingewendec, so wird dadurch die Rechtskrafe niche gehemme. Instanzen.
Gesetzsammlung 18324. („ 6 )