Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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auf erfölgenden anderweicen Derisién des Appellackongeeiches fell es, ohne Uneerschied der 
Fälle, sein Bewenden haben, und eine weitere Appellarion dawider ist niche zu attendiren. 
#. 10 
Deoas Verfahren über die zur Justisicarion angenommenen Appellacionen wird vor der 4.) Wie aufan- 
Ober-Amts-Regierung,, dafern aber die Rechtssache vor den Scadträthen zu Budissin und gemommene Up- 
Zittau in erster Instanz anhängig, und von daselbst publicirten Erkennenissen Appellation Führe EW5 
eingewendct worden ist, vor den dortigen Gerichtsstellen abgehalten. werden soll, m 
Hinsicht 
Nach deshalb elngekangeer Entschließung des Appellationgeriches ist von Seiten der .) aukden Der 
Ober-Ames. Regierung ein Inhibitienrescript an den Unterrichter zu erlassen, und den Par= und die zu tref- 
theien der Appellationproceß bei diesen dreien Behörden, ohne daß es der Anberaumung sende Einlett= 
eines besondern Justiftcationcermins bedarf, mieccelst vorhin gewöhnlicher Verfügung o 
fore zu eröffnen. 
Auswärts wohnende Sachwalker haben hierauf alsbald einen Nachbevollmächtigken 
am Orte zur Annahme, Ablösung und Einreichung der Satschriften, so wie zu sonstiger 
Wahrnehmung alles dessen, was vor diesen Behörden hierbei zu besorgen vorkommt, bei 
fünf Thalern Strafse zu bestellen. « 
Bd 11. 
Der Appellank hat seinen Justificationsaß binnen vier Wochen, bei dessen Verlust, d) des Einbrin- 
einzureichen, und ist den Partheien niche gestattet, immictelst mit Vorstellungen einzukom- dens es ggete 
men, welche auf Unterstutzung der Beschwerden, oder auf deren Widerlegung Bezug ha- un 
.. · nachgelassenen 
ben, oder um Communication des zur Ober-Amts-Regierung erstatteten Berichts zu bitten. Fristen; 
Beim Justificationverfahren aber mag jede Parthei mie zwei Säßen gehöre werden, 
von welchen der Einlassungssatz binnen drei Wochen, die beiden lebren Säße aber, die 
Replik und Duplik, jede binnen vierzehn Tagen, ebenfalls bei deren Verlust, in der Rein- 
schrife einzureichen sind. 
Diefe Fristen, in welche auch die Sonn= und Feiertage einzurechnen sind, sollen bef 
dem Justiffcationsaße von Nachmirtags fünf Uhr des Tages, an welchem die Verfügung 
wegen Annahme der Appellation bekanne gemacht werden, bei jedem der übrigen Säte. 
aber von Nachmittags fünf Uhe desjenigen Tages laufen, wo die Parthei, oder ihr Be- 
vollmächtigter, die Abschrist des vorhergehenden gegentheiligen Sates von der Gerichts- 
behörde zugefertigt erhalten Hat.
	        
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