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4 14.
Wird gegen das eröffnete Urthel teurerung eingewendee; so findet alles dasjenige, dei elngewand.
was im 6. 4. wegen An-- und Ausführung der Beschwerdeursachen, so wie wegen deren tenbeuterungen.
nachgelassener Widerlegung vom Gegner, vorgeschrieben worden, gleichmäßige Anwendung,
und ist künftig in jedem Falle, folglich auch dann, wenn dadurch ein Endurthel von der
Recheskrast suspendirt, oder das vorhergegangene Erkenntniß erster Instanz in der Haupe-
sache reformiret worden, die Annahme oder Rejection der Entschließung des Appellation-
gerichts anheimzugeben.
. 15.
Nach erfolgker Annahme wird das Prosecutionverfahren ebenfalls vor den §F. 10. Profecution.
genannten Behörden abgehalten, und ergehet deshalb, ohne daß es der Ansehung eines berfahren.
Prosecurionkermins bedarf, Bekannemachung an die Partheien.
Der Prosecutionsaß ist sodann binnen vier Wochen, vom Tage der deshalb zuge-
fertigt erhaltenen Verfügung an gerechnek, bei Verlust desselben, einzubringen. Zu Ein-
reichung des Einlassungssaßes wird dem Gegner eine dreiwöchentliche Frist gestarter,
welche von Insinuation der an ihn ergehenden Zufertigung des Prosecutionsaßes zu
rechnen ist.
Auf diese beiden Säße soll das Prosecutsonverfahren binfüro eingeschränkt seyn,
und übrigens was im Worherigen (66 11. und 12.)) wegen des Justisicationverfahrens
bestimmt worden ist, auch in Ansehung des Prosecurionverfahrens beobachtet, sowohl von
Seiten der richterlichen Behörde der 9. 13. enthaltenen Vorschrift in gleicher Maße
nachgegangen werden.
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. 10.
Hat der teuterant in der, innerhalb der zehntäglgen Frist einzureichenden Leuterungs= Wie es mir de-
Schedel keine Beschwerdepunkte angegeben; so ist die Leuterung eben so, wie solches von l gewordenen
der Appellation 9. 4. bemerkt worden, für desert zu achten, und in beiden Fällen die m
Entschließung des Appellationgerichts, ohne daß es einer besondern Anregung des Gegen= en zu halten.
theils deshalb bedarf, darüber einzuholen, damit der resp. Appellanc und teuteranc, oder
dessen Advocak, nach Befinden, in die vergeblich verursachten Unkosten verurtheile, oder
auch mit Serafe belege werden möge.
Die Seadträthe von Budissin und Zittau haben in solchen Fällen binnen ache Ta-
gen, nach Ablauf obiger Zei#frist, ex ollicio Bericht zur Ober-Ames-Regierung zu erstatten.