Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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. 17; 
Nemission der Nach eingeeretener Rechtskrafe der vom Appellationgeeichte auf angenommene Appel- 
Aeten erster In-lationen und keuterungen gesprochenen Urthel, welche in der Ober-Amts-Regierung publicire 
Kank. worden, werden von letzterer die Acten erster Instanz, mit Beifügung der Urtbel in be- 
glaubter Abschrist, an den Unterrichter zum fernern, den Rechten gemäßen Verfahren 
remittirt. 
6. 18. 
Die zu Erläute= Da übrigens das Absehen hierunker auf möglichste Gleichförmigkeit des Rechegangs 
ung un Der- in Unsern alten Erblanden und dem Markgrafrthum Oberlausic gerichtee, und zu eben 
erung der 
alterbländischen diesem Behufe die im Jahre 1022 bekanne gemachte Chursächsische Proceßhordnung, nebst 
Procebgesetze deren im Jahre 1724 erfolgeen Erläuterung und Verbesserung, ingleichen das unter dem 
publleireen 23sten November 1753 publicirte Mandac wegen Abstellung processualischer Weitläuftig- 
Ge keiten in geringsugigen Sachen, uncer der im Sten §. des Mandaks vom 1 26en März 
Speclalre, 1821 enthaltenen Ausnahme, bei letterm nunmehr eingeführet ist; so sollen auch alle 
Hrer Erbalten nachstehende, zur fernern Erläurerung und Verbesserung dieser vorbenannten Gesetze er- 
sta gleichmäßige gangenen Verordnungen, namentlich: 
Gültigkett. nQ 
1.) Das Rescripe vom 3ten März 1725 zur Erlämerung über den 4ren und Oien F. 
Tu. XXV. der erläuterten Proceßordnung, die dffessionem juralam bei doau- 
mentis alienis betr. (Cod. Aug. I. Forts. Th. 1. S. 200.) 
2.) Das Rescripe vom 24sten Mai 1725, den Wegfall des öffenclichen Aufrufs von 
14 Tagen zu 14 Tagen bei Subhastationen von Rittergütern beer. (Ebendaselbst 
S. 271.) 
3) Das Reseript vom 15/en December 1725, die Caution Dro reconventione er 
expensis in causis minuris betr. (Ebendaselbst S. 275.) 
4.) Das Rescripe vom 10t6en August 1720, das Verfahren bei Subhastationen, 
wenn im tcitationstermine nur ein ticitant erscheint, betr. (Cod. Aug. III. Fortf. 
Th. I. S. 137.) 
5.) Das Resecript vom isten October 1727, daß die Klagen nicht zu vervielfälelgen, 
auch die Sonn= und Festcage nicht unter das Sepltichum zu rechnen. (Ebenda- 
selbst S. 187.) 
0) Das Rescript vom 14cen Juni 1723, den in der erläuferten Proceßordnung 
I. XII. 9. 2. 5. den in Concursen auszufertigenden Edictaleitarionen beigelegten 
R#gorem betr. (Cod. Aug. 1. Fores. Th. I. S. 270.)
	        
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