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10.) Nandat,
das gerichtliche Verfahren in Polizei= und andern dahin gehdrigen Sachen
betreffend,
vom 10ten Mai 1824.
Wa# Friedrich August, von GOX—LE# Gnaden, König von
Sachsen rc. 2c. 2c. tbun kund und zu wissen, daß Wir, in BVeziehung auf die,
wegen des Verfahrens in Polizei= und andern dahin gehörigen Sachen, in der erläu-
terten Proceßordnung ad Tu. I. 6. 6. und deren Anhange §b. 2., so wie im Man-
date vom 23sten November 1753. J. 2. und sonst ertheilten Vorschriften „Nachfol-
gendes zu verordnen fuͤr noͤthig befunden haben.
In allen Bau- Gesinde= Dienstboten = Commercien= Handwerks= und andern
Polizeisachen, ohne Ausnahme, wohin, dem zufolge, namentlich auch Straßenbausachen,
so wie die Schank= und Gasthofsgerechtigkeiten betreffenden, und die zwischen zwei
Handwerken über ein Befugniß entstandenen Streitigkeiten gehören, ist fernerhin
schlechterdings nur summarisch, in der durch das Mandat vom 28sten November 1253.
vorgeschriebenen Maße, zu verfahren.
Alle Behörden, welche dem entgegen proceßualische Weicerungen in dergleichen
Sachen verhängen oder gestatten, sollen deshalb nachdrücklich bestrast werden.
Zum Behufe der Entscheidung in allen diesen Fällen haben die Unterobrigkeicen
in der Regel selbst einen Bescheid abzufassen, oder auch, nach Befinden, sofor: zur
bandes= oder Ober-Amts-Regierung, oder respective an die ihnen sonst zunächst vorge-
seczte Instanz zu berichten, in keinem Falle aber rechtliches Erkenneniß einzuholen.
Unserer tandes= und respective Ober-Amés-Regierung allein bleibe es hierbel über-
lassen, auf die an sie gelangenden Berichte entweder noch eine anderweice Erörterung
anzuordnen, oder die Sache sofort hauptsächlich, oder auch, wie diesen Behörden
andurch allein gestattet wird, wenn es deren Beschaffenheit nothwendig erfordere, nur
interimistisch, und mit Vorbehalt der rechtlichen Ausführung für den einen oder andern
Theil, zu entscheiden.
Jedenfalls hat es indeß bei deren Eneschließung in der Sache auch sernerhin
schlechterdings sein Bewenden.