Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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sie, bei der Ein= und Rücksendung, nicht nur von Entrichtung der Accise befreit, sondern 
es haben auch Se. Königliche Mojestät denjenigen Gegenständen, so unter der 
Addresse der unterzeichneten Depukcacion mie der Post eingehen, oder mie dieser zurückge- 
sendet werden, so wie der deshalb zwischen der Depuracien und dem Einsender Seakt fin- 
denden Correspondenz, die Porcofrelbelt bei den inländischen Posten zugestanden; nur bei 
der vor der Ausstellung, nach der Bestimmung im . 3., erfolgenden Zurücksendung findet 
keine Porcofreiheit Starc. 
Die unterzeichnete Depucation begt daher die gewisse Erwarcung, daß auch diese 
Gelegenheie von dem Sachsischen Handels= und Gewerbsstande niche unbenutßt gelassen 
werden wird, um dem vaterländischen Kunstfleiß und seiner sortschreitenden Vervollkomm- 
nung ein neues erfreuliches Auerkenneniß zu verschaffen. 
Dresden, den 28sten Mal 1324. 
Königlich Sächsische Landes-Oeconomie-Mannfactur- 
und Commerzien-Deputation. 
Ansgegeben zu Dresden am 3ecen Juni 1324.
	        
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