Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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Sie haben zuvörderst, resbective bei der medicinischen Facultät zu teipzig, oder bei 
der chlrurgisch- medicknischen Academie zu Dresden, glaubhaft nachzuweisen, daß sie, 
a) vor Beziehung einer Universität, die nöthige wissenschaftliche Vorbereitung erhal- 
ten, und sodann 
b) auf einer solchen die innere Heilkunde wenigstens drei Jahre lang studirt haben. 
C. 4. 
Zum Behufe der nähern Prüfung haben dieselben hiernächst 
a) lateinische Theses auszuarbeiten und deren Selbstverfereigung eidlich zu bestärken; 
b) in einem vierwöchenclichen klinischen Cursus zwei chronische und eine ocute Krank- 
beit ärztlich zu behandeln, und über den Verlauf derselben lateinische Kcank- 
beitsgeschichten, mic einer Beurtheilung der Fälle, abzufassen; 
c) eine anatomische Demonstration zu halcen; 
d) einem dreistündigen Examen vor wenigstens zwei Erxaminakoren und einem Vor- 
sicenden sich zu unterwerfen, und 
e) einen deutschen, oder, nach ihrem Willen, auch latelnischen Aufsatz über einen 
medicinischen Gegenstand bei verschlossenen Thüren niederzuschreiben. 
Wollen sich dieselben zugleich zur Wundarzneikunde und Geburkshülfe legitimiren, so 
sind vorstehende Prüfungen, sowohl in theoretischer, als practischer Hinsiche, hierauf zugleich 
zu richten; auch ist solches in dem Zeugnisse, welches den Tücheigbefundenen auszustellen. 
ist, jedesmal ausdrücklich zu bemerken. 
G. 5. 
Diejenigen, welche bei der Prüfung (§. 3.) nicht besteben, oder dazu, nach S. 5., 
gar nicht gelassen werden mögen, können nur in der Eigenschaft und mir den Rechten der 
. 1. sub B. bemerkten Klasse von Aerzeen, falls sie hierzu nach §. 7. geeignet sind, zur 
äͤrztlichen Praris gelangen. 
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Die Vorschrift des Mandats vom 13cen September 1768. F. 7., daß alle promo- 
virte Aerzte in den ersten zwei Jahren ihrer Praxis wichtige Curen, ohne Zuzlehung 
oder Beirath eines Pbysici, oder andern erfahrnen Arzres, außer dem Nochfalle und 
außer denen Orten, wo andere Aerzte nicht zu erlangen sind, niche unternehmen sollen, 
wird andurch nochmals eingeschärft und es haben die, so dieser Vorschrift entgegen han- 
deln, nach Besinden, Remotion a Praxi, auch, bei vorgekommenen Versehen, bierüber 
noch andere empfindliche Bestrasung zu gewarten.
	        
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