Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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6. 11. 
Im Berreff der Civilpraris der Militairchirurgen bewendet es allenthalben bei der 
Vorschrife des zweiten Abschnitts des Mandats vom Zosten Januar 1810., außer, daß 
die den Physicis in dieser Beziehung aufgegebenen Berichtserstattungen künftig an die 
Kandesregierung, oder respective an die Ober-Amts. Regierung zu Budissin, zu richten sind. 
Zu näherer Bestimmung des fernern Verhälenisses derselben zu den ihnen diesfalls, 
nach §. 21. gedachten Gesetzes, vorgesehten Phyy'sicis, wird jedoch festgesetzt, daß 
die Regimentschirurgen und Bataillonschirurgen erster Klasse den promovirten 
Aerzten, 
die Bataillonschirurgen zweiter Klasse aber den §. 1. B. dieses Mandats bemerk. 
#en practischen Aerzten gleich geachtee werden, und insbesondere den Worschriften §. 7. b) 
und 10. durchaus unterworfen seyn sollen. 
Während ihrer Militairdienstzeit stehe den Bataillonschirurgen zweiter Klasse 
zwar die innere Civilpraris an jedem Orte ihres Dienstaufenthalts frei, nach ihrem 
Abgange haben dieselben jedoch die fernere Erlaubniß hierzu, wie solches auch den Com- 
pagniechirurgen, in dem §. 15. und 18. des Mandaks vom Sosten Januar 1310. 
bemerkeen Falle obliege, bei Unserer Landesregierung, oder respecuve der Ober-Ames. 
Reglerung zu Budissin, zu suchen, welche darauf nach 9. 7. a) und sonst Entschließung 
fassen wird. 
. 12. 
Allen, sowohl nach §. 11. und 14., als, gegenwärtig noch, nach §. S. des Man- 
daes vom Sosten Januar 1810. zur äußern Praxis berechtigten Chirurgen, wird die 
Behandlung 
Ka) innerlicher Uibel, welche sich zu äußeren, als Folgen, oder Sympkome derselben 
gesellen, so lange solche leichterer Arc sind, so wie, 
b) in Ermangelung und bis zu Ankunft eines legitimirten Arzkes, aller plötzlich 
einfallenden innern Krankheiten, bei welchen Gefahr im Verzuge ist, gestatter; 
auch bleibe 
c) allen Aerzten unbenommen, die Beobochtung der ihrer Cur anvertraueken, und 
von ihnen selbst bereics besuchten Kranken, soweie die Natur des Uibels de- 
ren fortwährende eigne Untersuchung niche erfordert, einem legitimirten Chirurg, 
zur weitern Berichtserstattung an sie, dergestale zu überkragen, daß der Arze 
selbst für die Behandlung des Kranken allenthalben verankwortlich bleibt. 
1. 
Allen, nach 9. 11. des Mandaks vom Zosten Januar 1810. zu Ausübung der 
Wundarzneikunde berecheigten Chirurgen, wied überdieß an Orten, wo ein Arze, ohne
	        
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