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Gesetzsammlung
für das
Königreich Sachsen.
16.
7.) Bekanntmachung,
das, bei Anbringung der Gesuche um Aufnahme verwaiseter Kinder vom Cidil-
stande in die Cand-Waisen-Versorgung, zu beobachtende Verfahren betreffend,
vom 1s8ten Mai 1824.
U. die auf Versorgung verwaiseter Kinder vom Ciilstande gerichteten Gesuche geßörig
beurtheilen, und den jedesmaligen Umständen angemessene, von gleichen Grundsäßen aus-
gehende Beschlüsse darauf fassen zu können, sindet die Königliche, wegen der allgemeinen
Straf= und Versorgungs= Anstalten verordnete Commission sich bewogen, über die An-
bringung und Bescheinigung dieser Gesuche Folgendes festzusetzen.
1.
Zur Versorgung durch Veranstaltung und unter Beihülfe des Seaaks (fand-Waisen-
Verforgung) sind
a) nur solche Kinder geeignee, welche der erforderlichen Pflege und Erziehung durch Welche Kinder
den Tod ibrer in Armuth verstorbenen Aeltern, oder Derjenigen, denen, nach dem Ableben zur Land-Wal-
n-V
ihrer Aeltern, die Sorge fuͤr dieselben gesetzlich oblag, beraubt worden sind. lemimerl t-
b) Den Waisen werden zwar ausnahmeweise auch solche Kinder beigezähle, wel-
chen, nach Ableben Eines der Aeltern, noch der Vater oder die Mutter verblieben ist; in
diesem Falle bedarf es jedoch der bei dem Aufnahmegesuche beizubringenden, auf besondere
Erörterung begründeten Bescheinigung darüber: daß der annoch lebende Vater, oder die
Mutter, dem Kinde die erforderliche Pflege und Erziehung zu verschaffen, durchaus niche
vermag, auch andre Mittel bierzu nicht vorhanden sind.
Gesetzsammlung 1824. (617)