Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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Fragepunkte, 
welche, zu Begründung der Aufnahmegesuche, ins Gebrochene geschrieben, auf 
der gegenüberstehenden Seite zu beantworten sind. 
I. In Hinsicht auf die besonderen tebensverhälenisse der zur 
Versorgung empfohlnen Kinder, und der lebensumstände ihrer 
Aeltern und Angeherigen. 
1.) Wer die Aeltern der zur Waisenversorgung verbetenen Kinder gewesen, und wie 
sie geheißen? 
2.) Ob Beide, oder nur der Vater oder die Mutter derselben gestorben? 
3.) In welchen Vermögensverhälenissen dieselben zur Zeic ihres Ablebens sich befunden? 
&4.) Ob, wenn die Aeltern noch am teben wären, andre, und welche Ursachen vor- 
banden sind, welche den Aeltern, oder dem den andern Uiberlebenden, die Unterhaltung 
und Erziehung ihrer Kinder unmöglich machen? 
5.) Ob Verwandte in aufsteigender tinie vorhanden sind, denen die Pflicht, für solche 
verlassene Kinder zu sorgen, rechtlicherweise obliegen würde, und wie deren Vermögens- 
verhältnisse beschaffen sind? 
6.) Oder ob Verwandte in den Rebenlinien vorhanden sind, von denen die Erfüllung 
dieser Pflicht billigerweise erwartet werden kann; auch in welchen Vermögensverhältnissen 
dieselben sich befinden? 
Zu bemerken: Bei den Nummern 5. und 6. sind die Namen, das Geschleche, das 
Alter, der Wohnore, und insonderheit bei Nummer 6. der Grad der Ver- 
wandtschaft, auch ob und wie viel eigne, der Erziehung noch bedürftige Kinder 
dieselben haben? genau anzugeben. 
7.) Wie groß die Zahl der Kinder, welche eneweder durch den Tod ihrer Aeltern, 
oder eines derselben (Fragepunke 2.), oder durch andre Ursachen (Fragepunkt 4.) der älter- 
lichen Vorsorge beraubt worden sind? 
Zu bemerken: Hier ist jedes Kind, mit Erwähnung der Geschlechter, der Vor= und 
Zunamen, und des Alcers genau anzugeben; von denjenigen Kindern insbe- 
sondere, um deren Aufnahme gebeten wird, sind die Taufzeugnisse beizufügen; 
sind sämmtliche Hincerlassene, oder der Versorgung sonst bedürfeige Kinder, in 
einer und derselben Kirche gecaust worden, so sind die Taufzeugnisse auf diese 
gesammten Kinder ohne Unterschied zu erstrecken. 
8.) Ob den zur Versorgung empfohlnen Kindern, oder deren Geschwistern, irgend 
ein Erbtheil zugefallen, oder ob sie künfeig, und von wem sie solches zu erwarten haben?
	        
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