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Gesetzsammlung
für das
Königreich Scchsen.
12.
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18.) Verordnung der Ober-Amts-Regierung zu Budissin,
das Verbot, Zubehdrungen von Nittergütern oder andern dergleichen Besitzun-
gen eigenmächtig abzutrennen, betreffend;
vom 25ften Juli 1825.
Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen 2c 2c. 24c.
Liebe getreue. Wir haben, zur Verhuͤtung des wahrgenommenen Mißbrauchs, daß
zum oͤftern von Ritterguͤtern, oder andern von Uns zur Lehn gehenden Besitzungen, Grund—
stuͤcke und Gerechtsame kaufs-, erbpachts- oder auf andere Weise, ohne landes- und
lehnsherrliche Genehmigung, abgerrennt, dadurch aber theils Unsere landes= und lehns-
berrlichen Rechee beeinträchtiget, eheils die Erwerber des Abgerrenncen und die auf die
Hauptbesitzung versicherten Gläubiger gefährder, oder beschwerlichen Weicerungen ausgesett
werden, in Unsern alten Erblanden ein Mandat uncerm 1 1ten Januar 1323 ergehen
lassen.
Aehnliche Rücksicheen treten auch in dem Markgrafehume Oberlausic ein und Wir fin-
den daher für nöchig, für dasselbe Folgendes anzuordnen:
". 1.
Wir verbiecen hierdurch allen Besitzern von Rickergütern, oder andern Grundstücken,
oder Gerechtsamen, die bei Unserer Ober- Amts-Regierung zur lehn gehen, davon, ohne
Gesetzsammlung 1825. (17 )