Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

Gelsetzlammlung 
Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
No. 730. 
Inhalt: Ministerial-Belanntmachung. einen Nachtran zum Neglement der Magdeburgischen Land- 
Feuersozietit vom 26. April 1843 betressend. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung 
vom 27. Oktober 1908, 
einen Nachtrag zum Reglement der Magdeburglschen Land-Feuersozietät 
vom 28. April 1843 betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung wird die nachstehende, von der Sozietäts- 
Deputation unter dem 28. September 1908 beschlossene Aenderung des 8 27 
des erneuerten Reglements zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Gera, den 27. Oktober 1906. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
v. Hinüber. 
§ 27 erhält folgende Fassung: 
„Die Sozietätsbeamten haben die Rechte und Pflichten mittelbarer 
Staatsbeamten, soweit sie nicht unmittelbare Staatsbeamte sind. Sie beziehen 
entweder ein festes Gehalt oder Remuneration nach dem von der Deputation 
festgesetzten Etat. 
Ausgegeben am 4. November 1008.