Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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scripts, die Namen der Partheien, in deren Sachen solches ergehee, ingleichen der Tag 
des Reseripes anzugeben ist, sowohl unter Belfügung eines besondern, in gleicher Maße 
einzurichtenden Restverzeichnisses, bei Vermeidung zweler Thaler, auch, nach Befinden, zu 
erhöhender Strafe, an die Appellacion-Geriches-Sportel-Casse zu berechnen und abzulie- 
fern. Von leßterer soll ihnen hierauf ein Eremplar des tieferscheins quiccirt zurückgesen- 
det werden. 
ß. 13. 
Endlich hat es bei der, wegen der, durch das Oberhofgericht sowohl, als durch die 
Ober-Ames-Regierung zu Budissin, zu bewirkenden Einziehung der zur Appellation- 
Gerichts-Sportel-Casse fließenden Kanzlel-, Scempel= und Copialgebühren bereits bestehen- 
den Einrichtung sein Bewenden. 
Alles dieses wird auf Sr. Konigl. Majestäc allerhöchsten Befehl zu Jedermanns 
Nachachkung andurch bekanne gemacht. 
Dresden, am 20sten September 1825. 
Königlich Sächsisches Appellationgericht. 
Hans Rudolph Wilhelm von Minckwitz. 
Eduard Gustav Adolph Mesch, S.
	        
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