Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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(f112) 
  
Wenn aber der Sah mehr als drei Pareheien vorge- 
legt wird, für jede Parthel 
Für Registrirung einer Vollmache oder eines Actoiil 
Kanzleisporkeln außer den Urthelsgebühren, von jeder Parthei, 
welche schrifclich oder mündlich verfähre, in jedem Termine 
Not# a. Diese Kanzleisporteln haben auch diejenigen Par- 
tbeien, welche ein Rechesmittel einwenden, solches aber 
in dem anberaumcen Termine nicht justifieiren 
oder prosequiren, sowohl in unmittelbaren Sachen die 
Beklagken, Producenten und Reproducenten, Produc- 
ten und Reproducten, wenn sie sich am Verfahren über 
die Klage oder am Pro= und Reproductionverfahren 
versäumen, zu erlegen. 
Noi# b. Für die beim Appellationgerichte gesprochenen ur. 
thel sollen hinführo besondere, jedesmal vom Collegio, 
nach Maßgabe der Größe und Wichiigkeitc der Arbeit, 
zu bestimmende Gebuͤhren erhoben werden. 
Acten-Inspection-Gebühren von jeder Parthei in jedem Ter— 
mine o r— r'G # — r— · r—G r—□i r—G— rG · 
dem Secretarto n 
Wenn ein Document aus mehrern Vogen besteht, 12 gr. bis 
Für ein Vidimus unter dem großen Gerichessiegel 
Für ein Vidimus unter dem kleinern Gerichtssiegle 
Für einen Dilationschin 
Wern die Dilation cum solennitate legall geschiehet, überhaupe 
Für die Aufsetzung eines Armeneides, Eides vor Gefährde, 
Zeugeneides und Editioneides 
Für die Aufsetzung jedes andern Eides, je nachdem die Eides— 
notel weitläufig und muͤhsam ist, — 18 Groschen, — 
1 Thlr. biss.. .... * 
Für die Abnahme eines Eides, mit Einschluß ber hierüber ze— 
fertigten Registraur: 
Fuͤr den Manitel bei Eidesleistuneen 
Fuͤr die gerichtliche Verwahrung der Documente, und zwar für 
  
jedes, in so fern es nicht über 24 siid 
Für Vidimirung einer Vollmache oder eines Documenes von 
  
  
+ 
  
—u T S 
12 
  
  
  
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