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Wenn aber der Sah mehr als drei Pareheien vorge-
legt wird, für jede Parthel
Für Registrirung einer Vollmache oder eines Actoiil
Kanzleisporkeln außer den Urthelsgebühren, von jeder Parthei,
welche schrifclich oder mündlich verfähre, in jedem Termine
Not# a. Diese Kanzleisporteln haben auch diejenigen Par-
tbeien, welche ein Rechesmittel einwenden, solches aber
in dem anberaumcen Termine nicht justifieiren
oder prosequiren, sowohl in unmittelbaren Sachen die
Beklagken, Producenten und Reproducenten, Produc-
ten und Reproducten, wenn sie sich am Verfahren über
die Klage oder am Pro= und Reproductionverfahren
versäumen, zu erlegen.
Noi# b. Für die beim Appellationgerichte gesprochenen ur.
thel sollen hinführo besondere, jedesmal vom Collegio,
nach Maßgabe der Größe und Wichiigkeitc der Arbeit,
zu bestimmende Gebuͤhren erhoben werden.
Acten-Inspection-Gebühren von jeder Parthei in jedem Ter—
mine o r— r'G # — r— · r—G r—□i r—G— rG ·
dem Secretarto n
Wenn ein Document aus mehrern Vogen besteht, 12 gr. bis
Für ein Vidimus unter dem großen Gerichessiegel
Für ein Vidimus unter dem kleinern Gerichtssiegle
Für einen Dilationschin
Wern die Dilation cum solennitate legall geschiehet, überhaupe
Für die Aufsetzung eines Armeneides, Eides vor Gefährde,
Zeugeneides und Editioneides
Für die Aufsetzung jedes andern Eides, je nachdem die Eides—
notel weitläufig und muͤhsam ist, — 18 Groschen, —
1 Thlr. biss.. .... *
Für die Abnahme eines Eides, mit Einschluß ber hierüber ze—
fertigten Registraur:
Fuͤr den Manitel bei Eidesleistuneen
Fuͤr die gerichtliche Verwahrung der Documente, und zwar für
jedes, in so fern es nicht über 24 siid
Für Vidimirung einer Vollmache oder eines Documenes von
+
—u T S
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